Dr. Eckart Ischebeck, Astrid Nissen-Schmidt
A. Umfang der Verantwortlichkeit gesetzlicher Vertreter für den Jahresabschluss
Rn. 1
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die gesetzlichen Vertreter (vgl. § 4 Abs. 1 PublG) haben den JA aufzustellen. Diese Verpflichtung umfasst sowohl die JA-Arbeiten als auch die Beachtung der Grundsätze über Form und Inhalt des JA (vgl. §§ 246ff.). Der JA kann regelmäßig aus dem Rechnungswesen des UN entwickelt werden.
Rn. 2
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Besonderheiten ergeben sich für eine PersG bei Vorliegen steuerlicher Ergänzungs- und Sonderbilanzen (vgl. zu deren Funktion und Inhalt Schmidt: EStG (2021), § 15, Rn. 460ff.). Die Ergebnisse dieser Ergänzungs- und Sonderbilanzen gehen in die Ermittlung der Einkünfte und damit in den steuerlichen Gesamtgewinn ein. Sich daraus ergebende gewerbesteuerliche Auswirkungen sind in der HB der Gesellschaft zu erfassen. Zu steuerlichen Sonderbilanzen hat der BFH entschieden, dass deren Aufstellung den gesetzlichen Vertretern des UN obliegt, diese sich allerdings hinsichtlich der Ausübung von Bilanzierungswahlrechten mit dem jeweiligen Mitunternehmer abstimmen müssen (vgl. BFH, Beschluss vom 25.01.2006, IV R 14/04, BFH/NV 2006, S. 874). Diese Abstimmungspflichten gelten auch für alle anderen relevanten Sachverhalte, die eine Abstimmung erfordern, wie bspw. relevante Fremdfinanzierungen oder als Sonderbetriebsausgaben anzusetzende Beratungskosten der Mitunternehmer (vgl. Ley, WPg 2006, S. 904ff.). Entsprechendes gilt für steuerliche Ergänzungsbilanzen.
B. Funktion des nach dem PublG aufzustellenden Jahresabschlusses
Rn. 3
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
§ 5 Abs. 1 Satz 1 PublG stellt durch den Klammerverweis auf § 242 klar, dass der nach den Grundsätzen des PublG aufzustellende JA dem nach dem HGB vom Kaufmann aufzustellenden JA zu entsprechen hat.
C. Allgemeine Grundsätze
I. Maßgeblichkeit der Vorschriften für große Kapitalgesellschafen
Rn. 4
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG regelt durch den Verweis auf die einzelnen Vorschriften des HGB die grds. umfassende Geltung der von großen KapG (vgl. HdR-E, PublG § 5, Rn. 8) zu beachtenden formellen und materiellen Bestimmungen. Diese Vorschriften sind nicht unmittelbar, sondern "sinngemäß" anzuwenden. Der für die Beratung des sog. Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) zuständige Parlamentsausschuss sah einen wesentlichen Unterschied zu den damaligen RegE darin, dass die UN des PublG die für KapG geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des HGB nicht mehr unmittelbar, sondern nur sinngemäß anzuwenden haben (vgl. BT-Drs. 10/4268, S. 132). Weder aus dem Gesetz noch aus der RegB ist allerdings ersichtlich, dass aus § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG über rechtsformbedingte Anpassungen hinausgehende Auslegungen abgeleitet werden können.
Rn. 5
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Im Einzelnen sind von den UN des PublG die folgenden ergänzenden Vorschriften, die das HGB für KapG vorsieht, sinngemäß anzuwenden:
|
|
Erläutert unter: |
§ 264 Abs. 1a |
Angaben zu Firma, Sitz und Registerinformationen |
|
§ 265 |
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung des JA |
|
|
Bilanzansatz und Bilanzgliederung: |
|
§ 266 |
Gliederung der Bilanz |
HdR-E, PublG § 5, Rn. 8–10 |
§ 267 |
entfällt, da nicht anwendbar (Umschreibung der Größenklassen) |
|
§ 267a |
entfällt, da nicht anwendbar (Kleinst-KapG) |
|
§ 268 |
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke |
|
§ 270 |
Bildung bestimmter Posten |
|
§ 271 |
Beteiligungen. Verbundene UN |
|
§ 272 |
Eigenkapital |
HdR-E, PublG § 5, Rn. 9 |
§ 274 |
Latente Steuern |
|
§ 274a |
entfällt, da nicht anwendbar (größenabhängige Erleichterungen) |
|
|
Vorschriften zur GuV: |
|
§ 275 |
Gliederung |
HdR-E, PublG § 5, Rn. 24f. |
§ 276 |
entfällt, da nicht anwendbar (größenabhängige Erleichterungen) |
|
§ 277 |
Vorschriften zu einzelnen Posten der GuV |
|
|
Inhalt des Anhangs: |
|
§ 284 |
Erläuterung der Bilanz und der GuV |
HdR-E, PublG § 5, Rn. 13 |
§ 285 |
Sonstige Pflichtangaben mit Ausnahme von Nr. 14, Nr. 14a, Nr. 15 und Nr. 16 |
|
§ 286 |
Unterlassen von Angaben |
|
§ 288 |
entfällt, da nicht anwendbar (größenabhängige Erleichterungen) |
|
|
Lagebericht |
|
§ 289 |
Inhalt des Lageberichts |
HdR-E, PublG § 5, Rn. 14 |
|
Nicht beachtet werden müssen: |
|
§ 264 |
Pflicht zur Aufstellung (allg. Grundsätze über den JA und den Lagebericht), ausgenommen Abs. 1a |
HdR-E, PublG § 5, Rn. 8 |
§ 264a |
Anwendung auf bestimmte OHG und KG |
|
§ 264b |
Befreiung bestimmter PersG von der Pflicht zur Aufstellung eines JA nach den für KapG geltenden Vorschriften |
|
§ 264c |
Besondere Bestimmungen für OHG und KG i. S. d. § 264a |
|
§ 285 |
Nr. 14, Nr. 14a, Nr. 15 und Nr. 16 |
HdR-E, PublG § 5, Rn. 13 |
Kap.-marktorientierte UN (vgl. § 264d) haben zusätzlich § 264 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden (vgl. HdR-E, PublG § 5, Rn. 35). PersG und Einzelkaufleuten räumt das Gesetz jedoch erhebliche Möglichkeiten zur Gestaltung bzw. Einschränkung der RL ein (vgl. HdR-E, PublG § 5, Rn. 25ff.).
II. Inhalt des Jahresabschlusses und Bewertung
Rn. 6
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der Inhalt des JA ist für die KapG in § 264 geregelt; der JA hat unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage zu vermitteln (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 1). Mangels gesonderter Verweisung in § 5 Abs. 1 PublG ist diese Regelung für dem PublG unterliegende UN jedoch nicht beachtlich. Für sie gilt vielmehr der allg. Grundsa...