Dr. Eckart Ischebeck, Astrid Nissen-Schmidt
A. Gegenstand und Umfang der Prüfung
Rn. 1
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach § 6 Abs. 1 PublG sind der JA bzw. EA und der Lagebericht durch einen AP zu prüfen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten
- § 316 Abs. 3,
- § 317 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 3, 3a, 4a bis 6,
- § 318 Abs. 1, 1a, 3 bis 8,
- § 319 Abs. 1 bis 4,
- § 319b Abs. 1,
- § 320 Abs. 1, 2 und 4 sowie die
- §§ 321–324
über die Prüfung des JA sinngemäß. Dies jedoch mit Blick auf UN von öffentlichem Interesse (PIE) i. S. d. § 316a Satz 2 Nr. 1 nur insoweit, als nicht die AP-VO (EU) Nr. 537/2014 vom 16.04.2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. EU, L 158/77ff. vom 27.05.2014; ABl. EU, L 170/66 vom 11.06.2014) anzuwenden ist. Die AP hat dabei zu umfassen:
(1) |
die Bilanz, |
(2) |
die GuV, |
(3) |
den Anhang und |
(4) |
den Lagebericht. |
Bei PersG und Einzelkaufleuten ist die GuV auch zu prüfen, wenn an ihrer Stelle eine Anlage zur Jahresbilanz veröffentlicht wird. Die Anlage zur Jahresbilanz stellt dann einen Teil des externen JA dar und unterliegt damit ebenfalls der Prüfung. In die Prüfung ist die Buchführung mit einzubeziehen (hinsichtlich weiterer Einzelheiten über den Umfang der Prüfung vgl. HdR-E, HGB § 317). Gemäß § 6 Abs. 2 PublG hat sich die Prüfung des JA einer PersG oder eines Einzelkaufmanns auch darauf zu erstrecken, ob das sonstige Vermögen (PV) der Gesellschafter bzw. des Einzelkaufmanns und die darauf entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Bilanz bzw. GuV aufgenommen wurden (vgl. zur Abgrenzung zwischen BV und PV HdR-E, PublG § 5, Rn. 15f.).
B. Standards der Prüfungsdurchführung
Rn. 2
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Verweise auf § 317 Abs. 5f. betreffen die (künftig) verpflichtende Prüfungsdurchführung nach den von der EU-KOM angenommenen internationalen Prüfungsstandards sowie die Beachtung von Prüfungsanforderungen, welche das BMJV (im Einvernehmen mit dem BMWi) durch Rechts-VO erlassen kann. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die ausführliche Kommentierung des § 317 in HdR-E, HGB § 317, verwiesen. Bei PIE ist die AP-VO vorrangig zu berücksichtigen.
C. Bestellung, Abberufung und Auswahl der Abschlussprüfer
Rn. 3
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Für die Bestellung und Abberufung der AP ist § 318 Abs. 1, 1a und Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden. Wichtige Sonderregelungen dazu enthält § 6 Abs. 3 PublG. Demnach ist der AP grds. durch den AR zu wählen, sofern hinsichtlich seiner Bestellung nichts Abweichendes bestimmt ist; hat das UN keinen AR, bestellen die gesetzlichen Vertreter den AP (Satz 3). Bei PersG wird der AP von den Gesellschaftern gewählt, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen (Satz 1). Der Einzelkaufmann ist selbst zur Bestellung seines AP berechtigt (Satz 2). Qualifiziert sich betreffendes UN als PIE i. S. d. § 316a Satz 2 Nr. 1, so ist der Vorschlag zur Wahl des AP auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen (Satz 4).
Von der Bestellung oder Wahl des AP ist die Erteilung des Prüfungsauftrags zu trennen; diese obliegt der Geschäftsführung. Falls ein gesetzlich (vgl. z. B. §§ 1, 3, 6f. MitbestG) oder ein nach der Satzung zu bildender AR (auch Verwaltungsrat o. Ä.) besteht, der die Befugnisse entsprechend § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG hat, erteilt dieser den Prüfungsauftrag.
AP eines publizitätsgesetzlichen Abschlusses können nur WP oder WPG sein (vgl. § 319 Abs. 1 Satz 1). Die in § 319 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 319b Abs. 1 genannten Hinderungsgründe zur Annahme eines Prüfungsauftrags sind in vollem Umfang sinngemäß anwendbar. § 319b befasst sich i. d. S. mit Ausschlussgründen, wenn der AP einem sog. Netzwerk angehört. Hinsichtlich weitergehender Erläuterungen zu den §§ 319–324a wird auf die entsprechenden Kommentierungen zu diesen Paragrafen verwiesen.