Gesellschaften sind alle privatrechtlichen Personenzusammenschlüsse, deren Mitglieder sich rechtsgeschäftlich zusammengeschlossen haben, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Das deutsche Gesellschaftsrecht ist wegen der vielen möglichen Rechtsformen außerordentlich komplex. Die unterschiedlichen Rechtsformen lassen sich jedoch von zwei grundsätzlichen Rechtsformen ableiten, nämlich von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff. BGB) und dem eingetragenen Verein (e. V., §§ 21 ff. BGB). Der eingetragene Verein ist der Prototyp der rechtsfähigen Körperschaft mit Rechtsfähigkeit, die GbR der Prototyp der (teil-)rechtsfähigen Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

 
  Personengesellschaft Körperschaft
Grundform
  • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff. BGB)
  • Eingetragener Verein (e. V., § 21 ff. BGB)
Sonderformen
  • OHG (§§ 105 ff. HGB)
  • KG (§§ 161 ff. HGB)
  • Stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartGG)
  • EWIV (EG-VO)
  • Kapitalgesellschaften:
  • GmbH (GmbHG)
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (GmbHG)
  • AG (AktG)
  • Eingetragene Genossenschaft (GenG)
Mischformen
  • GmbH & Co. KG
  • KGaA (§§ 278 ff. AktG)

Die Personengesellschaft fußt auf der Persönlichkeit ihrer Gesellschafter. Der Zusammenschluss ist vom persönlichen Vertrauen der Gesellschafter getragen. Die Gesellschafterstellung ist, vorbehaltlich anderer Regelungen im Gesellschaftsvertrag, grundsätzlich nicht übertragbar. Das Ausscheiden eines Mitglieds führt – abgesehen von gesetzlichen Sonderregeln bei den Personenhandelsgesellschaften und von anderweitigen Vertragsbestimmungen – grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft (§§ 723 ff. BGB). Die Willensbildung erfolgt grundsätzlich einstimmig (§ 709 BGB). Das in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen wird Gesamthandsvermögen. Ein festes Kapital oder eine Mindesteinlage ist nicht vorgeschrieben. Über ein Wirtschaftsgut des Gesamthandsvermögens können nur alle Gesellschafter gemeinsam verfügen. Eine Verfügung über einen Anteil an Gegenständen des Gesamthandsvermögens durch einzelne Gesellschafter ist nicht möglich. Neben dem Gesellschaftsvermögen haften den Gläubigern der Gesellschaft die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen. Die Personengesellschaft ist grundsätzlich auf die persönliche Mitarbeit ihrer Gesellschafter angelegt. Nur ein Gesellschafter kann für die Personengesellschaft als Organ handeln (sog. Selbstorganschaft). Ein Fremdorgan, das wie z. B. der Vorstand einer AG die Geschäfte führt, ist bei der Personengesellschaft unzulässig.

Die Körperschaft ist eine eigenständige juristische Person. Sie ist vom Bestand und vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig (§§ 39, 41 BGB). Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich frei übertragen werden. Die Willensbildung erfolgt mehrheitlich (§ 32 BGB). Die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Gesellschaftsschulden. Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft werden von besonderen Organen wahrgenommen, die nicht Mitglieder der Körperschaft sein müssen (Fremd- oder Drittorganschaft).

Die obigen Eigenschaften kennzeichnen den gesetzlichen Idealtypus der Personengesellschaft oder Körperschaft. Aufgrund der Vertragsfreiheit (Privatautonomie) steht es den Gesellschaftern weitgehend frei, die gesetzlich vorgegebenen Gesellschaftsformen ihren Bedürfnissen anzupassen (vgl. 1.1.5).

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