Die Personengesellschaft ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand (Gesamthandsgemeinschaft). Die Beiträge der Gesellschafter zum Gesellschaftszweck gehen in das gesamthänderisch gebundene Sondervermögen ein (Gesamthandsvermögen). Es ist vom Privatvermögen der Gesellschafter getrennt zu sehen. Die Überführung vom Privatvermögen in das Gesamthandsvermögen erfolgt nach den allgemeinen Regeln, d. h. bei beweglichen Sachen nach §§ 929 ff. BGB, bei Grundstücken nach §§ 873, 925 BGB und bei Forderungen nach §§ 398 ff. BGB.
Die Übertragung von Gegenständen in das Gesamthandsvermögen hat einen Wechsel der Rechtszuständigkeit zur Folge. Die Mitglieder sind an dem gemeinschaftlichen Vermögen nicht mehr gegenständlich, sondern nur noch ziffernmäßig zur gesamten Hand beteiligt. Das gemeinschaftliche Vermögen ist Sondervermögen, das grundsätzlich von allen gemeinschaftlich verwaltet wird. Nach der Einbringung in das Gesamthandsvermögen kann ein Gesellschafter über einzelne Vermögensgegenstände oder einen Anteil daran nicht mehr selbständig verfügen. Jeder Gesellschafter (Gesamthänder) hat einen Anteil am Gesellschaftsvermögen inne. Der Gesellschaftsanteil ist an die Person des Gesellschafters gebunden und kann grundsätzlich nicht auf andere Personen übertragen werden. Die Gesamthandsgemeinschaft ist vom Bestand ihrer Mitglieder abhängig. Der Austritt eines Gesellschafters hat grundsätzlich die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zur Folge. Über seinen Gesellschaftsanteil kann der Gesellschafter nicht verfügen, es sei denn der Gesellschaftsvertrag lässt dies ausdrücklich zu.
Das Gesamthandsvermögen unterliegt einem Numerus Clausus. Es kommt zivilrechtlich außer im Gesellschaftsrecht nur noch in zwei anderen Fällen vor, nämlich im Familienrecht (Gesamtgut der Gütergemeinschaft, §§ 1416 ff. BGB) und im Erbrecht (Miterbengemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB). Die Berechtigung zur gesamten Hand ist dort anders als im Gesellschaftsrecht ausgestaltet (s. Maier/Grimm, Bürgerliches Recht und Steuerrecht, 14. Aufl., Stuttgart 2017, 38, 303). Die Formen der Gesamthandsgemeinschaft unterscheiden sich jedoch grundlegend von der Bruchteilsgemeinschaft.
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Gesellschaft als Gesamthandsgemeinschaft (§§ 718 ff. BGB) |
Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) |
Entstehung |
Durch Vertrag |
Durch Vertrag oder kraft Gesetz |
Charakteristikum |
Das Recht wird nicht aufgespalten, sondern im Ganzen der Personengemeinschaft zugeordnet. Geteilt wird weder die Rechtszuständigkeit noch der Gegenstand. |
Das Recht an einem Gegenstand wird in ideelle Bruchteile aufgespalten (§ 741 BGB). Geteilt wird die Rechtszuständigkeit, nicht der Gegenstand. |
Gemeinsamer Zweck |
Ja |
Nein |
Berechtigung |
Jedem Gesamthänder steht das gesamte gesamthänderisch verbundene Vermögen zu, beschränkt durch die Rechte der anderen. |
Jeder Teilhaber hat ziffernmäßig bestimmte ideelle Anteile an einem gemeinsamen Gegenstand. |
Verfügung |
Über den Anteil am Vermögen und über den Anteil an einzelnen Gegenständen kann grundsätzlich nicht verfügt werden, sofern keine vertragliche Regelung besteht (§ 719 BGB). |
Jeder Teilhaber kann über den Anteil am Recht verfügen, über den Anteil an den einzelnen Gegenständen jedoch nur gemeinsam (§ 747 BGB). |