Die GbR ist die Grundform der Personengesellschaften. Sie ist eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung von mindestens zwei Personen zur Förderung eines beliebigen, von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten Zwecks (§ 705 BGB). Ihre Regeln werden bei anderen Personengesellschaften ergänzend angewendet, wenn eine spezielle Vorschrift fehlt. Dies betrifft vor allem die Vorschriften der §§ 705–708, 712 Abs. 2, 713, 717–720, 722 Abs. 2, 725 Abs. 2, 732, 738–740 (Baumbach/Hopt, § 105 HGB Rz. 15, 16).

Die GbR betreibt kein Handelsgewerbe. Eine Eintragung in das Handelsregister oder die Führung einer Firma ist nicht möglich. Jedoch kann der Gesellschaft für den Verkehr mit Dritten ein Name gegeben werden. Die GbR ist, obwohl ihr die Eigenschaften einer juristischen Person fehlen, wie diese ein eigenständiges Rechtssubjekt. Sie kann als Gesellschaft im Rechtsverkehr auftreten und ist nach neuerer Rechtsprechung des BGH in diesem Fall auch rechtsfähig. In einem Grundsatzurteil bejahte der BGH die Rechtsfähigkeit der GbR und führte damit die grundsätzliche Gleichbehandlung der GbR und der Personenhandelsgesellschaft herbei (BGH vom 29. 01. 2001 BGHZ 146, 341). Rechtsfähigkeit bedeutet, dass die GbR uneingeschränkt jede Rechtsposition erhalten kann, sofern nicht ausnahmsweise besondere Gründe dagegen sprechen. Der früher verwendete Begriff "Teilrechtsfähigkeit" ist damit überholt. Es ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass alle Gesellschafter in ihrer Gesamtheit im Rechtsverkehr auftreten (Lang/Mulanski, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 2010; Ruhkamp/Gerlach, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 2010; Ulmer/Schäfer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, 7. Aufl., 2017).

  • Die GbR kann selbständig Rechte und Pflichten eingehen.
  • Sie ist im Prozess parteifähig.
  • Sie ist insolvenzfähig (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
  • Sie kann Rechtsträger i. S. d. UmwG sein (§ 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG).
  • Die GbR kann sich als Gesellschafterin an anderen Gesellschaften beteiligen. Insoweit wird die GbR wie die OHG und KG behandelt. Voraussetzung ist allerdings ein Auftreten der GbR im Rechtsverkehr als Gesellschaft nach außen. Als bloße Innengesellschaft ist sie nichtrechtsfähig.
  • Die Außen-GbR ist unter entsprechender Anwendung des § 31 BGB deliktsfähig (BGH vom 24. 02. 2003 DStR 2003, 747). Die GbR ist für den Schaden verantwortlich, den ein verfassungsmäßig berufener Vertreter einem Dritten durch eine in Ausführung seiner Tätigkeit für die GbR begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung zufügt. Verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. d. § 31 BGB ist jeder Gesellschafter im Rahmen der durch den Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Tätigkeit sowie jede Person, der bedeutsame Funktionen der Gesellschaft zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind.

Die Rechtsfähigkeit der GbR gilt nicht unbegrenzt:

  • Wenn es um den Erwerb von Eigentum an Grundstücken geht (Grundbuchfähigkeit), ist für die Wirksamkeit des Eigentumserwerbs die Eintragung im Grundbuch unter Angabe der Namen aller Gesellschafter und des Gesellschaftsnamens sowie des Rechtsformzusatzes erforderlich. Im Grundbuch werden gem. § 47 GBO die Gesellschafter namentlich mit dem Zusatz "Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" eingetragen. Der Grund liegt darin, dass die GbR bisher nicht in einem Register eingetragen ist, das ihre Gesellschaftsverhältnisse enthält.
  • Die GbR ist außerdem auch nicht erbfähig. Wenn eine GbR als Erbin eingesetzt wird, ist die letztwillige Verfügung so auszulegen, dass die Gesellschafter zu Erben mit der Auflage eingesetzt sind, das zugewendete Vermögen in die Gesellschaft einzubringen.

Trotz der grundsätzlichen Rechtsfähigkeit der GbR bleiben wichtige Unterschiede zur juristischen Person (Körperschaft) bestehen, die aus dem Charakter der GbR als Gesamthandsgemeinschaft folgen:

 
  GbR Juristische Person (Körperschaft)
Rechtsfähigkeit als Außengesellschaft (teil-) rechtsfähig; soweit lediglich Innengesellschaft, nichtrechtsfähig uneingeschränkt rechtsfähig
Willensbildung grundsätzlich einstimmig grundsätzlich mehrheitlich (Verein §§ 32, 33 BGB)
Organschaft Selbstorganschaft zwingend Fremd- oder Drittorganschaft möglich
Gesellschaftsvermögen Gesamthandsvermögen körperschaftliches Vermögen
Haftung grundsätzlich unbeschränkt persönlich (§§ 709, 714 BGB) grundsätzlich beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen
Gesellschafterwechsel abhängig von den Personen der Gesellschafter vom Mitgliederwechsel unabhängig

Die GbR kann für jeden erlaubten Zweck eingesetzt werden:

  • ideelle Zwecke;
  • vorübergehende Zwecke, z. B. zur Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte;
  • wirtschaftliche Zwecke von Nichtkaufleuten, z. B. Sozietäten von Angehörigen freier Berufe;
  • nicht kaufmännisch strukturierte Arbeitsgemeinschaften, Kooperationen, Bauherrengemeinschaften, Emissions-Konsortien;
  • ein weiteres Anwendungsfeld des Rechts der GbR ist die zeitweilige Erfassung des Gründungsstadiums der Kapitalgesellschaft (vgl. III B 7).

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