Grundlage für das europäische Bilanzrecht ist die Verordnung betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (IAS-VO, Verordnung EG Nr. 1606/2002, ABl. EG 2002 Nr. L 243, 1; ergänzt durch VO (EG) Nr. 297/2008, ABl. EG 2008 Nr. L 97, 62). Ziel ist die Harmonisierung der nationalen Bilanzrechtsordnungen durch Übernahme der International Accounting Standards (IAS) und die Heranführung an angloamerikanische Bilanzierungstraditionen. Auf der Grundlage dieser Verordnung müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen grundsätzlich ab 2005 ihre konsolidierten Abschlüsse nach den IAS (jetzt International Financial Reporting Standards, IFRS) aufstellen (vgl. zu den IFRS Ernst &Young, International GAAP, 2019). Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind solche Kapitalgesellschaften, welche einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz durch von ihnen ausgegebene Wertpapiere in Anspruch nehmen oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben (§ 264d HGB i. d. F. des BilMoG). Wahlweise können die Mitgliedstaaten den IFRS-Abschluss – verpflichtend oder als Unternehmenswahlrecht – auch auf den Konzernabschluss nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen sowie auf den Einzelabschluss aller Unternehmen erstrecken. Die meisten rechnungslegungspflichtigen deutschen Unternehmen nehmen jedoch den Kapitalmarkt nicht in Anspruch (zur Vereinheitlichung der Rechnungslegung für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen Haag, DStR 2010, 2320; Reuter/Fink, BB 2010, 363; Pfitzer, DStR 2014, 345, 384; Lanfermann, BB 2014, 235). Durch das BilMoG wurde deshalb das HGB-Bilanzrecht in ein Regelwerk umgestaltet, das den IFRS gleichwertig ist, aber kostengünstiger und einfacher zu handhaben ist (Küting, DStR 2009, 288). Die HGB-Bilanz bleibt damit in modifizierter Form die Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungsbemessung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online enthalten. Sie wollen mehr?