Die SE verfügt nach Art. 38 SE-VO über eine Hauptversammlung. Außerdem ist EG-rechtlich entweder ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System, Art. 39 ff. SE-VO) oder ein Verwaltungsorgan (monistisches System, Art. 43 ff. SE-VO) vorgesehen. Die Gründer der SE haben insoweit ein Wahlrecht, das in der Satzung auszuüben ist (Art. 38 SE-VO). Das Recht des Sitzstaates ist ergänzend heranzuziehen. Eine AG mit Sitz in Deutschland hat stets eine Hauptversammlung (Art. 52–60 SE-VO, §§ 50 f. SEAG), die sich ergänzend nach dem AktG bestimmt. Das dualistische System ist im deutschen Aktienrecht hinreichend verankert (§§ 76 ff., 95 ff. AktG) und bedurfte deshalb keiner Erwähnung im nationalen Ausführungsgesetz. Hingegen wurde der dem deutschen Recht bisher fremde Verwaltungsrat des monistischen Systems umfassend geregelt; er vereint in sich, wie im angelsächsischen Rechtskreis üblich, die Aufgaben der Geschäftsführung und der Kontrolle über diese (§§ 20–49 SEAG). Um Interessenkonflikten entgegenzuwirken, wird zwischen geschäftsführenden "executive directors" (§ 40 SEAG) und nicht geschäftsführenden "non executive directors" unterschieden.

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