Im Jahr 2008 legte die Kommission den Entwurf einer Verordnung des Rates über ein Statut der Europäischen Privatgesellschaft vor (Societas Privata Europaea, SPE; vgl. VO des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft, KOM (2008) 396). Sie soll weit größere Gestaltungsspielräume als nationale Gesellschaftsformen bieten. Dem Rechtscharakter nach gleicht sie einer GmbH, weicht aber in vielerlei Hinsicht vom deutschen GmbH-Recht ab. Nach dem SPE-Statut müssen die Gründungsgesellschafter viele Bereiche individuell in der Satzung regeln, die in Deutschland gesetzlich geregelt sind. Dadurch wird der Aufbau einer internationalen Konzernstruktur vereinfacht. Vor allem kleinere und mittlere Unternehmen sollen ihren ausländischen Töchtern eine einheitliche Rechtsform geben und dadurch erhebliche Kosten bei der Führung dieser Konzerngesellschaften sparen können. Zugleich tritt der Minderheiten- und Gläubigerschutz zurück. Die SPE verfügt zwar über ein Stammkapital, das Mindestkapital muss aber wie bei der deutschen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und bei der französischen S. A. R. L. nur 1 EUR betragen(Hommelhoff/Teichmann, DStR 2008, 925; Maul/Röhricht, BB 2008, 1574; Balmes/Rautenstrauch/Kott, DStR 2009, 1557). Wegen abweichender Stellungnahmen einzelner EU-Mitgliedstaaten legte die Kommission eine Mitteilung (KOM/2011/78) zur Überprüfung des "Small Business Act" vor, welche das Europäische Parlament in einer Entschließung annahm. Der Europäische Rat lehnte jedoch am 30. 05. 2011 den Kompromissvorschlag aufgrund des Vetos von Deutschland und Schweden vorläufig ab. Deutschland will u. a. die Mitbestimmungsrechte sichern.
Zur Fortentwicklung des europäischen Gesellschaftsrechts legte die EU-Kommission ein Maßnahmenpaket vor (vgl. dazu Lanfermann/Maul, BB 2014, 1283). Die Kommission empfahl u. a. im Jahr 2013 den Erlass einer Richtlinie zur Single Member Company (SMC, Societas Unius Personae), die das Recht der Mitgliedstaaten zur Einpersonen-GmbH weiter harmonisieren soll (vgl. auch 12. RL 2009/102/EG). Grenzüberschreitend tätige Unternehmen sollen dadurch in allen Mitgliedstaaten Tochter-GmbHs nach einheitlichem Muster errichten können (Hommelhoff, AG 2013, 211; Teichmann, ZRP 2013 169).
Den Verordnungsvorschlag zur Europäischen Stiftung (Fundatio Europaea) befürwortete das Europäische Parlament im Jahr 2013, setzte sich aber für einige Änderungen ein (Verse, EuZW 2013, 336; Richter/Gollan, ZGR 2013, 551; Führer/Sassen/Behrmann, BB 2014, 619).
Kommission und Europäisches Parlament arbeiten am Entwurf einer Europäischen Gegenseitigkeitsgesellschaft (European Mutual) als europäisches Pendant zum VVaG (Mitt. 22. 10. 2013, COM (2013) 739). Es handelt sich um eine Vereinigung von Personen, die zum Beispiel auf den Gebieten sozialer Fürsorgehilfe, im Gesundheitsbereich, in Versicherung und Kreditgewährung tätig sind. Sie soll ihren Mitgliedern gegen Leistung von Beiträgen die Begleichung der Verbindlichkeiten garantieren, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit eingegangen wurden. Es soll ein Betriebsfonds von mindestens 100.000 EUR eingerichtet werden.
Schließlich wird an einem Europäischen Modellgesetz für Kapitalgesellschaften (European Model Companies Act, EMCA) gearbeitet. Vorbild ist der US-amerikanische Model Business Corporation Act (Lutter/Bayer/Schmidt, Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Berlin 2012; Teichmann, AG 2013, 184).