Das Recht der Personengesellschaften hat sich in den letzten Jahrzehnten im Vergleich zum GmbH- und Aktienrecht wenig fortentwickelt. Deutschland hat mit seinem in die Jahre gekommenen System von GbR, OHG, KG und PartG den Anschluss an die internationale Rechtsentwicklung verpasst (Linnemann/Weiss, IStR 2019, 692). Durch Änderungen der Rechtsprechung (BGH, NJW 2001, 1056 zur Rechtsfähigkeit der GbR; BGH, NJW 2009, 594 zur Grundbuchfähigkeit der GbR) wurden zwar einige für die Praxis wichtige Fragen geklärt. Dies schlug sich jedoch bis heute nicht im Gesetzeswortlaut der §§ 705 ff. BGB nieder. Das gesetzliche Regelungskonzept muss im Regelfall vertraglich abbedungen werden, damit sich die GbR als Unternehmensträger eignet. Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können nach dem Berufsrecht ihre persönliche Haftung in der GbR durch den Gesellschaftsvertrag beschränken. Anderen Unternehmern wird dies von der Rechtsprechung versagt. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften ist mit seiner Anknüpfung an das Handelsgewerbe und der daraus folgenden Ausklammerung der freien Berufe nicht mehr zeitgemäß.
In anderen Mitgliedstaaten der EU sind dagegen Fortschritte zu verzeichnen (Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 8. Aufl., München 2016 m. w. N.; Fleischer, NZG 2014, 1081). In Frankreich gibt es deutlich mehr Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Formen der Personengesellschaften (Henssler, NJW 2010, 125). In Österreich wurde das Handelsgesetzbuch in ein Unternehmensgesetzbuch (UGB) umgewandelt und die OHG durch die offene Gesellschaft (OG) ersetzt.
In Großbritannien wird mit der Private Limited Company (Ltd.) eine Rechtsform angeboten, welche die Vorteile einer Kapitalgesellschaft und ihrer Haftungsbegrenzung mit flexibleren und kostengünstigeren Formen bei der Gründung, der Finanzverfassung und der Satzungsautonomie verbindet. Es gibt inzwischen viele Unternehmen auch in Deutschland, welche diese Rechtsform trotz des Umgangs mit der ausländischen Rechtsordnung, zusätzlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten in England und des möglichen Durchgriffs auf das Privatvermögen der Gesellschafter und der Geschäftsführer gewählt haben.
Im angelsächsischen Rechtskreis wird außerdem mit der Limited Liability Partnership (LLP) eine praxisgerechte Rechtsform zur Verfügung gestellt, die auch gewerbliche Tätigkeiten umfasst und den Gesellschaftern steuerliche Transparenz und ein umfassendes Haftungsprivileg zur Verfügung stellt. Begünstigt durch die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit wird diese Rechtsform auch in den übrigen Mitgliedstaaten der EU genutzt. Vor allem in Deutschland ist die LLP als Alternative zu den Gesellschaftsformen des deutschen Rechts vermehrt anzutreffen (Bank, BB-Special LLP, 2010, 4). Die LLP hat im Außenverhältnis die Eigenschaften einer Körperschaft, für deren Verbindlichkeiten grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Inanspruchnahme der Gesellschafter ist aufgrund des Trennungsprinzips grundsätzlich nicht möglich. Der Gesellschaftsvertrag ist wie bei Personengesellschaften flexibel gestaltbar und die Gründung sehr einfach und nicht formbedürftig (Rehm, in Wassermeyer/Richter/Schnittger, Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht, 2. Aufl., Köln 2015; Bresgen, Qualifikationskonflikte bei Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht, 2016). Die LLP hat deshalb als Rechtsform, die zwischen den Personen- und Kapitalgesellschaften angesiedelt ist, bei Sozietäten der freien Berufe mit Verwaltungssitz in Deutschland stark an Bedeutung gewonnen. Zu beachten ist, dass nach einem Brexit britische LLP mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland u. U. keine Haftungsprivilegien des englischen Partnerschaftsrechts mehr genießen, weil die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften (Art. 49, 54 AEUV) nach dem EU-Austritt nicht mehr für nach englischem Recht gegründete Gesellschaften gilt und England zum Drittstaat wird. Die britische LLP ist dann als BGB-Gesellschaft zu qualifizieren, deren Mitglieder persönlich haften. Zur Vermeidung kommt ein Wechsel in eine deutsche PartGmbH oder ein grenzüberschreitender Formwechsel in Betracht (Lieder/Hoffmann, NZG 2017, 325).