a) |
Die A OHG erwirbt vom Gesellschafter A eine Darlehensforderung, die kurze Zeit später ausfällt. |
LÖSUNG Die Darlehensforderung ist notwendiges Privatvermögen. Wenn die Personengesellschaft einen Kaufpreis an den Gesellschafter gezahlt hat, ist dies eine Privatentnahme des Gesellschafters.
b) |
Die A OHG erwirbt ein EFH (Anschaffungskosten 600 000 EUR). Gesellschafter B nutzt kostenlos auf Dauer das EFH für seine privaten Wohnzwecke. Zur Bestreitung des Kaufpreises nimmt die Personengesellschaft ein Darlehen i. H. v. 600 000 EUR auf. |
LÖSUNG Das Grundstück ist handelsrechtlich Gesellschaftsvermögen der OHG; entnommen wird die Nutzung.
Das Grundstück gehört aber steuerlich nicht zum Betriebsvermögen der Gesellschaft, sondern zum Privatvermögen der Gesellschafter, weil es zu privaten Zwecken des Gesellschafters bestimmt ist (Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes). Mit der Überlassung an B wird das Grundstück durch schlüssige Entnahmehandlung in das Privatvermögen überführt. Der Kaufpreis ist als Entnahme aller Gesellschafter zu buchen. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist es nicht möglich, den Entnahmegewinn nur dem nutzenden B zuzurechnen, weil nach wie vor A und B Gesamthandseigentümer des Grundstücks sind.
Das Darlehen ist keine Betriebsschuld, sondern eine Privatschuld. Der entrichtete Kaufpreis stellt eine Entnahme aller Gesellschafter dar, das aufgenommene Darlehen eine Einlage aller Gesellschafter. Die laufenden Grundstücksaufwendungen und die Schuldzinsen sind keine Betriebsausgaben, sondern Privatentnahmen der Gesellschafter.
Die OHG erzielt aus dem EFH keine Einkünfte, da das EFH ein Konsumgut ist. Der zu eigenen Wohnzwecken nutzende Gesellschafter kann die Eigenheimzulage seinem Anteil entsprechend in Anspruch nehmen.
c) |
Eine Personengesellschaft erwirbt ein EFH in der Nähe des Firmengeländes, das sie auf Dauer an Arbeitnehmer vermieten will. Weil diese Vermietung aber erst in zwei Jahren möglich sein wird, nutzt ein Gesellschafter das EFH in der Zwischenzeit unentgeltlich für eigene Wohnzwecke. |
LÖSUNG Ein Wirtschaftsgut scheidet aus dem Betriebsvermögen nur aus bzw. wird von Anfang an nicht Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen der Personengesellschaft, wenn es auf Dauer nicht für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft vorgesehen ist. Liegt dagegen nur eine vorübergehende private Nutzung vor (z. B. private Kfz-Benutzung), liegt nur eine Nutzungsentnahme, aber keine Entnahme des WG vor. Das gilt auch bei Grundstücken. Nutzt der Gesellschafter das Grundstück des Gesamthandsvermögens nur vorübergehend (bis zu drei Jahren) für eigene Wohnzwecke, liegt keine Entnahme des Grundstücks, sondern nur eine Nutzungsentnahme vor. Das Grundstück und ein evtl. zugehöriges Darlehen sind weiterhin zu bilanzieren. Die angefallenen Grundstückskosten stellen allerdings für die Zeit der unentgeltlichen Nutzung Privatentnahmen der Gesellschafter dar.