Im Mitunternehmererlass wurde die Einbringung aus den Privatvermögen in das Betriebsvermögen als Einlage und die Ausbringung aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen als Entnahme behandelt. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus den Privatvermögen gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten wird jedoch inzwischen aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung anders behandelt. Wenn die Personengesellschaft dem übertragenden Gesellschafter Gesellschaftsrechte einräumt, wird dies als Gegenleistung und damit als Entgelt angesehen. Die Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft stellt einen tauschähnlichen Vorgang dar, wenn dem Einbringenden als Gegenleistung für das eingebrachte Einzelwirtschaftsgut Gesellschaftsrechte gewährt werden, die dem Wert des Wirtschaftsguts entsprechen (offene Sacheinlage). § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG kommt hier nicht zur Anwendung (BFH vom 19. 10. 1998 BStBl II 2000, 230). Die Personengesellschaft hat Anschaffungskosten, die sie zur Inanspruchnahme von AfA berechtigen. Die Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche Personengesellschaft gegen Gewährung von Mitunternehmeranteilen begründet keine Einlage i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG. Eine Erhöhung des Kapitalanteils kann nur dadurch erfolgen, dass die Gutschrift auf demjenigen Kapitalkonto erfolgt, das nach dem Gesellschaftsvertrag den Kapitalanteil wiedergibt. Entscheidend ist dabei der feste Kapitalanteil. Wenn das Kapitalkonto unterteilt ist (Zwei-, Drei- oder Vierkontenmodell), muss die Gutschrift grundsätzlich auf dem Kapitalkonto I erfolgen. Nicht ausreichend für eine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist eine Gutschrift auf einem Unterkonto des Kapitalkontos, d. h. auf einem variablen Kapitalkonto oder Kapitalkonto II; in solchen Fällen liegt eine Einlage vor (BFH vom 29. 07. 2015, IV R 15/14, BStBl II 2016, 593; BFH vom 04. 02. 2016, IV R 46/12, BStBl II 2016, 607; BMF vom 26. 07. 2016 DStR 2016, 1749; Rätke, StuB 2016, 287).
Die BFH-Rechtsprechung gilt allgemein für die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Die Einbringung wird als Veräußerung durch den Gesellschafter aus den Privatvermögen (mit der möglichen Rechtsfolge der §§ 17, 23 EStG, 21 UmwStG) und als Anschaffung der Personengesellschaft gewertet, die nach den Regeln des Tauschs vorzunehmen ist (§ 6 Abs. 6 EStG). Übertragungen aus oder in ein Privatvermögen gegen Gewährung bzw. Minderung von Gesellschaftsrechten führen demnach zu denselben Rechtsfolgen wie entgeltliche Veräußerungen (vgl. 4.6.1). Eine Gewährung bzw. Minderung von Gesellschaftsrechten liegt vor, wenn dem Kapitalkonto des Gesellschafters, das für seine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen maßgebend ist, Beträge für die Übertragung des Wirtschaftsguts gutgeschrieben bzw. belastet werden (BMF vom 29. 03. 2000 BStBl I 2000, 462.
Da diese Grundsätze nicht nur bei der Einbringung wesentlicher Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG, sondern für alle Einzelwirtschaftsgüter gelten, führt z. B. die Einbringung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch offene Sacheinlage in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung im Privatvermögen zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Erfolgt die Einlage in das betriebliche Gesamthandsvermögen im Weg der verdeckten Einlage und wurde die Einlage nach dem 31. 12. 1999 vorgenommen, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG vor, wenn das eingelegte Wirtschaftsgut innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit der Anschaffung im Privatvermögen aus dem Betriebsvermögen veräußert wird.
Die Grundsätze gelten nicht nur bei der Einbringung in eine Personengesellschaft, sondern auch in eine andere Gesamthandsgemeinschaft (Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft). Entsprechendes gilt bei der Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts aus dem betrieblichen Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft oder anderen Gesamthandsgemeinschaft in das Privatvermögen. Das bedeutet, dass es sich auch im Fall der Übertragung gegen Minderung von Gesellschaftsrechten um einen tauschähnlichen Vorgang handelt.
Die Einbringung einer wertgeminderten wesentlichen Beteiligung i. S. d. § 17 EStG aus dem Privatvermögen in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stellt ebenfalls einen tauschähnlichen Vorgang dar (BFH vom 19. 10. 1998 BStBl II 2000, 230). Im Zeitpunkt der Einbringung entsteht ein Veräußerungsverlust, der nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG zu berücksichtigen ist. In Fällen der Einlage einer wertgeminderten wesentlichen Beteiligung in einen als Einzelunternehmen geführten Betrieb desselben Stpfl. oder in das...