Für die Kapitalgesellschaften und für die GmbH & Co. KG gelten im Hinblick auf die Gliederung der Bilanz Besonderheiten, die von der jeweiligen Größe der Gesellschaft abhängig sind (s. unten 4.8). Aus § 266 HGB ergibt sich die Gliederung der Bilanz, die uneingeschränkt nur für große Kapitalgesellschaften gilt.
Gliederungsschema nach § 266 HGB
Aktiva | Passiva | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
A) | Anlagevermögen | A) | Eigenkapital | ||||
I. | Immaterielle Vermögensgegenstände | I. | Gezeichnetes Kapital | ||||
1. | Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten | II. | Kapitalrücklage | ||||
2. | Geschäfts- oder Firmenwert | III. | Gewinnrücklagen | ||||
3. | geleistete Anzahlungen | 1. | gesetzliche Rücklage | ||||
II. | Sachanlagen | 2. | Rücklage für eigene Anteile | ||||
1. | Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken | 3. | satzungsmäßige Rücklagen | ||||
2. | technische Anlagen und Maschinen | 4. | andere Gewinnrücklagen | ||||
3. | andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | IV. | Gewinnvortrag/Verlustvortrag | ||||
4. | geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau | V. | Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | ||||
III. | Finanzanlagen | B) | Rückstellungen | ||||
1. | Anteile an verbundenen Unternehmen | 1. | Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen | ||||
2. | Ausleihungen an verbundene Unternehmen; Beteiligungen; Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | 2. | Steuerrückstellungen | ||||
3. | Beteiligungen | 3. | sonstige Rückstellungen | ||||
4. | Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | C) | Verbindlichkeiten | ||||
5. | Wertpapiere des Anlagevermögens | 1. | Anleihen, davon konvertibel | ||||
6. | sonstige Ausleihungen | 2. | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | ||||
B) | Umlaufvermögen | 3. | erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen | ||||
I. | Vorräte | 4. | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | ||||
1. | Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe | 5. | Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel | ||||
2. | unfertige Erzeugnisse, unfertige –Leistungen | 6. | Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen | ||||
3. | fertige Erzeugnisse und Waren | 7. | Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | ||||
4. | geleistete Anzahlungen | 8. | sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon i. R. d. sozialen Sicherheit | ||||
II. | Wertpapiere | D) | Rechnungsabgrenzungsposten | ||||
1. | Anteile an verbundenen Unternehmen | ||||||
2. | eigene Anteile | ||||||
3. | sonstige Wertpapiere | ||||||
III. | Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks | ||||||
C) | Rechnungsabgrenzungsposten |
Den §§ 265 bis 278 HGB sind die entsprechenden Definitionsnormen zu entnehmen. Anwendbar sind auch die Vorschriften über:
- den Anhang (§§ 284 bis 288 HGB),
- den Lagebericht (§ 289 HGB),
- die Konzernrechnungslegung (§§ 290 bis 315 HGB),
- die Prüfungsvorschriften (§§ 316 bis 324 HGB),
- die Vorschriften über die Offenlegung (§§ 325 bis 329 HGB).
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