Prof. Dr. Uwe Grobshäuser
§ 267a HGB i. d. F. des MicroBilG vom 20. 12. 2012 (BGBl I 2012, 2751) regelt in Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/6/EU die Größenmerkmale der Kleinstkapitalgesellschaft. § 267a HGB gilt erstmals für Jahresabschlüsse, die sich auf einen nach dem 03. 12. 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen (Art. 70 Abs. 1 Satz 1 EGHGB). Die Kleinstkapitalgesellschaft stellt die vierte Größenklasse im HGB dar und umfasst ca. 500 000 und damit etwa die Hälfte aller offenlegungspflichtigen Unternehmen. Eine Kapitalgesellschaft (oder eine Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a HGB) ist dann eine Kleinstkapitalgesellschaft, wenn zwei der drei folgenden Schwellenwerte nicht überschritten werden:
- 350 000 EUR Bilanzsumme,
- 700 000 EUR Umsatzerlöse,
- 10 Arbeitnehmer.
§ 267 Abs. 4 bis 6 HGB gelten entsprechend (§ 267a Abs. 1 Satz 3 HGB). Demnach tritt die Zuordnung zur Größenklasse Kleinstkapitalgesellschaft nur ein, wenn die Größenmerkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschritten werden. Durch diese Regelung wird vermieden, dass es durch das einmalige Über- oder Unterschreiten von mindestens zwei der drei Größenkriterien zu einer Änderung der Größenklasse kommt (Winkeljohann/Lavall in Beck’scher Bilanzkommentar § 267 Rz. 14; Küting/Eichenlaub, DStR 2012, 1670 und 2615; Wader/Steudle, Wpg 2013, 249; Zwirner/Froschhammer, Stbg 2013, 227; Riepolt, DStR 2014, 817; Meyer, BB 2014, 1131).
Die Vorschrift soll nach der Gesetzesbegründung die Vorgaben für die Rechnungslegung für Kleinstbetriebe in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft maßvoll abschwächen, ohne die berechtigten Informationsinteressen zurückzustellen. Kleinstkapitalgesellschaften können Vereinfachungen bezüglich der Bilanz, der GuV, des Anhangs und der Offenlegung in Anspruch nehmen. Sie können eine verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB wie folgt aufstellen:
Schema einer verkürzten Bilanz für Kleinstkapitalgesellschaften
Aktiva |
Passiva |
A. Anlagevermögen B. Umlaufvermögen C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung |
A. Eigenkapital B. Rückstellungen C. Verbindlichkeiten D. Rechnungsabgrenzungsposten E. Passive latente Steuern |
Die Vereinfachungen können nicht nur insgesamt, sondern auch einzeln angewendet werden. Die aktiven und passiven latenten Steuern können bei Kleinstkapitalgesellschaften entfallen, da auch kleine Kapitalgesellschaften diese nicht abgrenzen müssen (§ 274a Nr. 5 HGB).
Die GuV darf nach § 275 Abs. 5 HGB verkürzt in acht Posten dargestellt werden (1. Umsatzerlöse, 2. Sonstige Erträge, 3. Materialaufwand, 4. Personalaufwand, 5. Abschreibungen, 6. Sonstige Aufwendungen, 7. Steuern, 8. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag). § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB gewährt ein Wahlrecht, grundsätzlich auf die Erstellung des Anhangs zu verzichten. Nach der gesetzlichen Regelung müssen Angaben unterhalb der Bilanz gemacht werden, wenn besondere Umstände zu keinem entsprechenden Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage führen. Die Offenlegungspflichten nach § 325 HGB können auch durch Hinterlegung der Bilanz beim elektronischen Bundesanzeiger (eBAnz) erfüllt werden. Bei Inanspruchnahme dieses Wahlrechts müssen die GuV und der Anhang nicht offengelegt werden. Insgesamt ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Erleichterungen der Verzicht auf eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fair-Value-Verbot, § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB).