Werden zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht, so haften die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft für daraus entstehende Schäden (Innenhaftung). Die falschen Angaben müssen im Zusammenhang mit der Gründung gemacht worden sein. Denkbar sind z. B. falsche Angaben gegenüber einem Sachverständigen in Zusammenhang mit dem Gründungsbericht, gegenüber den anderen Gesellschaftern oder gegenüber dem Handelsregister. Die Angaben sind falsch, wenn sie unzutreffend oder unvollständig sind oder wenn entgegen einer Erklärungspflicht Tatsachen verschwiegen werden. Falsche Angaben können bis zur Eintragung in das Handelsregister berichtigt werden.

Die Gründerhaftung ist verschuldensabhängig. Ein Gesellschafter oder Geschäftsführer, der die die Ersatzpflicht begründenden Tatsachen weder kannte, noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen musste, ist von der Haftung insoweit befreit. Der Haftungsanspruch geht darauf, die Gesellschaft so zu stellen, wie sie ohne die falschen Angaben stehen würde.

Einen besonderen Haftungstatbestand enthält § 9a Abs. 2 GmbHG. Danach haften die Gesellschafter (im Gegensatz zu Abs. 1 aber nicht die Geschäftsführer), wenn sie die Gesellschaft durch Einlagen oder Gründungsaufwand vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit schädigen. Die Haftung knüpft also nicht an falsche Angaben an. Denkbar sind hier etwa Fälle, in denen die Sacheinlagen zwar grundsätzlich ihren angegebenen Wert haben, für die GmbH aber vollkommen ungeeignet sind. Gegenüber § 9a Abs. 1 GmbHG ist die Vorschrift des § 9a Abs. 2 GmbHG subsidiär.

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