Die Regelungen des Firmenrechtes sind seit der Änderung durch das Handelsrechtsreformgesetz von 1998 relativ großzügig. Nach § 18 ff. HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. So ist z. B. für eine regional tätige GmbH die Bezeichnung "Euro-" oder "Inter-" unzulässig.

Die Firma einer GmbH muss stets den Zusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" bzw. "GmbH" führen (§ 4 GmbHG). Dies gilt auch, wenn die Firma nach § 22 HGB erworben und fortgeführt wird.

Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital von weniger als 25 000 EUR gegründet wird (Unternehmergesellschaft) muss in der Firma die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen (§ 5a GmbHG).

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