Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der GmbH. Sie ist aber nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten. Dieses Recht steht ausschließlich dem oder den Geschäftsführern zu. Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung ist in § 46 GmbHG umfassend geregelt. Danach unterliegt der Bestimmung der Gesellschafterversammlung:
- die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
- die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a HGB) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
- die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
- die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;
- die Rückzahlung von Nachschüssen;
- die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
- die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
- die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
- die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
- die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Grundsätzlich können die Gesellschafter ihre Befugnisse im Gesellschaftsvertrag auf andere Organe (Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Gesellschafterbeirat o. Ä.) oder einzelne Gesellschafter übertragen. Dies gilt insbesondere auch für die in § 46 GmbHG aufgeführten Angelegenheiten (BGH vom 21. 06. 1999 NJW 1999, 3263). Den Gesellschaftern müssen aber gewisse Grundlagenentscheidungen zwingend vorbehalten bleiben. Insbesondere darf das Recht zur Satzungsänderung nicht ausgeschlossen werden.
Die Gesellschafterversammlung trifft ihre Entscheidungen im Wege der Beschlussfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 GmbHG). Grundsätzlich ist dabei die einfache Mehrheit der Stimmen maßgeblich, soweit nicht das Gesetz andere Mehrheiten vorsieht (vgl. §§ 53 Abs. 2 und 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht zustande gekommen. Der Gesellschaftsvertrag kann für die Beschlussfassung besondere Mehrheitsregelungen treffen. So kann z. B. für besonders wichtige Fragen Einstimmigkeit verlangt werden oder für die Einleitung von Kontrollmaßnahmen eine bestimmte Minderheit ausreichend sein.
Grundsätzlich sieht § 47 Abs. 2 GmbHG vor, dass jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährt. Von dieser gesetzlichen Stimmengewichtung kann durch Regelung im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden (z. B. Stimmrecht nach Köpfen). Es ist allerdings nicht zulässig, dass einzelne Gesellschafter überhaupt kein Stimmrecht haben (sog. stimmrechtslose Geschäftsanteile). Umgekehrt ist es auch nicht möglich, einem Nichtgesellschafter ein Stimmrecht einzuräumen oder die Stimmrechte losgelöst vom Geschäftsanteil zu übertragen. In der Regel treffen sich die Gesellschafter persönlich zur Gesellschafterversammlung (§ 48 Abs. 1 GmbHG). Im Gesellschaftsvertrag können jedoch abweichende Regelungen getroffen werden. Gesellschafterbeschlüsse können z. B. im Umlaufverfahren per Fax oder E-Mail, ja sogar mündlich getroffen werden, wenn dies in der Satzung entsprechend geregelt ist. Mündliche Beschlüsse sollten aber zu Beweiszwecken protokolliert werden. Im Übrigen ist ein Sitzungsprotokoll üblich, aber außer im Fall der Einpersonen-GmbH (§ 48 Abs. 3 GmbHG) gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Die Einladung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefs mit einer Frist von mindestens einer Woche (§ 51 Abs. 1 GmbHG), wobei auch diese Regelung dispositiv ist (§ 45 Abs. 2 GmbHG). Der Zweck der Versammlung soll angekündigt werden (§ 51 Abs. 2 GmbHG). Eine ausformulierte Tagesordnung ist üblich und empfehlenswert, aber nicht zwingend.
Gesellschafterversammlungen müssen nicht in einem bestimmten Turnus abgehalten werden, da die Beschlüsse der Gesellschaft auch in anderer Form getroffen werden können. Üblich ist es jedoch, mindestens eine Gesellschafterversammlung im Jahr abzuhalten, um über die Verwendung des Jahresergebnisses (§ 29 GmbHG) zu entscheiden. Ergibt sich aber aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, so muss eine Versammlung einberufen werden (§ 49 Abs. 3 GmbHG), damit die Gesellschafter gegebenenfalls Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig einleiten können. Eine Gesellschafterversammlung muss ebenfalls einberufen werden, wenn Gesellschafter, die über mindestens 10 % des Stammkapitals verfügen dies verlangen (§ 50 Abs. 1 GmbHG).
Während von den Vorschriften der §§ 49 Abs. 3 und 50 Abs. 1 GmbHG durch Satzungsregelung abgewichen werden kann (§ 45 Abs. 2 GmbHG), müssen die Gesch...