Eine KG erstellt zum 31. 12. 2019 folgende Steuerbilanz:
Aktiva |
Passiva |
Wirtschaftsgut 1 |
90 000 EUR |
Darlehensverbindlichkeiten |
300 000 EUR |
Wirtschaftsgut 2 |
30 000 EUR |
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Kapital A (Komplementär) |
60 000 EUR |
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Kapital B (Kommanditist) |
60 000 EUR |
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Kapital C (Kommanditist) |
60 000 EUR |
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300 000 EUR |
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300 000 EUR |
Der Teilwert von Wirtschaftsgut 1 beträgt 270 000 EUR, der des Wirtschaftsguts 260 000 EUR. Der Firmenwert ist mit 45 000 EUR anzunehmen. Die KG hatte in den letzten Jahren durchaus Gewinne gemacht. Das Kapitalkonto der Gesellschafter stand zum 31. 12. 2017 auf jeweils + 40 000 EUR. Im Wj. 2018 erzielte die KG aber einen Verlust i. H. v. 180 000 EUR, der nach dem Gewinnverteilungsschlüssel jeweils zu einem Drittel auf A, B und C entfiel. Im Wj. 2019 entstand ein Verlust i. H. v. 120 000 EUR.
Am 01. 01. 2020 veräußert C seinen Mitunternehmeranteil an D für 25 000 EUR.
LÖSUNG Zunächst ist der verrechenbare Verlust des Jahres 2018 festzustellen. Da das Kapitalkonto zum 31. 12. 2017 auf jeweils + 40 000 EUR stand, erzielte jeder Kommanditist im Wj. 2018 nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG einen ausgleichsfähigen Verlust i. H. v. 40 000 EUR. Der übrige Verlust i. H. v. 20 000 EUR war lediglich nach § 15a Abs. 2 EStG verrechenbar. Im Wj. 2019 war – mangels eines positiven Kapitalkontos – der gesamte Anteil am Verlust jedes Kommanditisten (120 000 EUR / drei Gesellschafter) nach § 15a Abs. 2 EStG verrechenbar. Damit standen dem veräußernden Gesellschafter C am 31. 12. 2019 insgesamt verrechenbare Verluste i. H. v. 60 000 EUR zur Verfügung.
C erzielt am 01. 01. 2020 nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG einen Veräußerungsgewinn i. H. v. (25 000 EUR abzüglich des negativen Kapitalkontos =) 85 000 EUR. Nach Berücksichtigung der verrechenbaren Verluste (60 000 EUR) beträgt sein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 25 000 EUR.
Der Erwerber D muss seine Anschaffungskosten aktivieren. Da das Kapital in der Gesamthandsbilanz i. H. v. 60 000 EUR negativ ist, muss mittels Korrekturen in der Ergänzungsbilanz insgesamt ein positives Kapital i. H. v. 25 000 EUR herauskommen. Dies geschieht durch Aktivierung der auf den Mitunternehmeranteil des C entfallenden stillen Reserven, wobei das Vorhandensein eines positiven Firmenwerts nicht generell ausgeschlossen ist (hier: positive Unternehmensprognose). Damit ergibt sich für D folgende Ergänzungsbilanz auf den 01. 01. 2020:
Aktiva |
Passiva |
Wirtschaftsgut 1 |
60 000 EUR |
Mehrkapital D |
85 000 EUR |
Wirtschaftsgut 2 |
10 000 EUR |
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Firmenwert |
15 000 EUR |
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85 000 EUR |
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85 000 EUR |
Damit ist § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG Genüge getan. Die Anschaffungskosten sind aktiviert; das Kapital des D beläuft sich auf (./. 60 000 EUR + 85 000 EUR =) + 25 000 EUR. Dies entspricht seinem Kaufpreis und seinen Anschaffungskosten.