Prof. Dr. Uwe Grobshäuser
Nach § 42 GmbHG und § 242 HGB hat die GmbH für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
Der Jahresabschluss ist um einen die einzelnen Bilanzpositionen erläuternden Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz- und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet (§ 264 HGB).
Mit Ausnahme kleiner Kapitalgesellschaften muss zusätzlich ein Lagebericht erstellt werden (§ 264 HGB). In diesem ist zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird (§ 289 Abs. 1 HGB). Der Lagebericht soll außerdem auf Vorgänge von besonderer Bedeutung eingehen, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind. Er soll darüber hinaus auf die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft eingehen, die Bereiche Forschung und Entwicklung darstellen und bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft auflisten (§ 289 Abs. 2 HGB).
Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen.
In der Satzung der GmbH können Regelungen über Form und Inhalt des Jahresabschlusses und des Lageberichts getroffen werden. Diese Regelungen dürfen aber nicht gegen zwingendes Recht oder gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verstoßen. Es ist daher z. B. möglich, auch für eine kleine GmbH (§ 276 HGB) die Aufstellung eines Lageberichtes zu verlangen.
Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss binnen drei Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres aufzustellen. Bei kleinen Kapitalgesellschaften verlängert sich diese Frist auf sechs Monate (§ 264 Abs. 1 HGB). Der Jahresabschluss ist von allen Geschäftsführern zu unterzeichnen. Ein Geschäftsführer kann und muss seine Unterschrift verweigern, falls der Jahresabschluss gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.
Zwischen der Aufstellung des Jahresabschlusses und seiner Feststellung ist zu differenzieren. Durch den Feststellungsbeschluss (§ 46 Abs. 1 GmbHG) wird der Jahresabschluss rechtsverbindlich. Die Gesellschafterversammlung hat spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Die Feststellung des Jahresabschlusses ist Voraussetzung für den Beschluss über die Ergebnisverwendung.