Über die Verwendung des Ergebnisses ist nach § 29 GmbHG ein förmlicher Beschluss nach Ablauf des jeweiligen Wj. zu fassen. Es ist üblich, dass die Geschäftsführung der Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet.

Grundsätzlich können die Gesellschafter den ihnen zustehenden Teil des Jahresergebnisses vollständig ausschütten, soweit keine gesetzliche Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG gebildet werden muss. Ausschüttbar ist grundsätzlich das gesamte Eigenkapital abzüglich des Stammkapitals, also die Positionen "Jahresüberschuss", "Gewinnvortrag", "Gewinnrücklagen" sowie "Kapitalrücklagen". Es ist also z. B. möglich, den Jahresüberschuss einige Jahre zu thesaurieren und dann später ganz oder teilweise in einem Jahr auszuschütten.

 
Praxis-Beispiel

Die Y-GmbH stellt zum 31. 12. 2019 folgende Bilanz auf:

 
Aktiva Passiva
Bank 455 000 EUR Stammkapital 25 000 EUR
    Kapitalrücklage 100 000 EUR
    Gewinnvortrag 250 000 EUR
    Jahresüberschuss 80 000 EUR

Die Gesellschafterversammlung beschließt im März 2020, eine maximal mögliche Dividende auszuschütten.

LÖSUNG Sämtliche Positionen des Eigenkapitals – mit Ausnahme des Stammkapitals – können ausgeschüttet werden, sodass eine Ausschüttung i. H. v. 430 000 EUR möglich ist.

Die Ausschüttungen basieren stets auf dem Eigenkapital, das in der Handelsbilanz ausgewiesen wird. Die Verwendung der Bilanzpositionen aus der Handelsbilanz hat für die Besteuerung der Dividende bzw. die Berechnung des ausschüttbaren Gewinns (§ 27 KStG) keine Bedeutung. Insbesondere darf die Position "Kapitalrücklage" nicht mit dem steuerlichen Einlagekonto gleichgesetzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Wie oben. Das steuerliche Einlagekonto wurde auf den 31. 12. 2019 mit 30 000 EUR festgestellt. Die Gesellschafterversammlung beschließt im März 2020, die Kapitalrücklage aufzulösen, den Posten "Gewinnvortrag" i. H. v. 50 000 EUR aufzulösen und den Jahresüberschuss auf neue Rechnung vorzutragen.

LÖSUNG Handelsrechtlich wird die Position "Kapitalrücklage" vollständig aufgelöst und die Position "Gewinnvortrag" um 50 000 EUR vermindert und um 80 000 EUR erhöht. Für steuerliche Zwecke ist der ausschüttbare Gewinn (§ 27 KStG) zu ermitteln:

 
Gesamtes Eigenkapital 455 000 EUR
abzüglich Stammkapital ./.25 000 EUR
abzüglich Einlagekonto ./.30 000 EUR
ausschüttbarer Gewinn 400 000 EUR

Da die Dividende den ausschüttbaren Gewinn nicht übersteigt, liegt keine Ausschüttung aus dem Einlagekonto vor. Die Dividende ist von den Gesellschaftern nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 32d Abs. 1 EStG zu versteuern.

Weist die Bilanz anstelle des Postens "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" den "Bilanzgewinn" aus, so beschließen die Gesellschafter nach § 29 GmbHG über die Verwendung des Bilanzgewinns.

Das früher häufig empfohlene Ausschütten und Wiedereinlegen der Dividenden ("Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren") hatte unter der Geltung des Anrechnungsverfahrens einen Sinn, da ausgeschüttete Gewinne geringer besteuert wurden (30 %) als thesaurierte (40 %). Bei Anwendung der Definitivbesteuerung besteht heute kein steuerlicher Grund mehr, dieses Verfahren anzuwenden.

Grundsätzlich können die Gesellschafter auch bereits vor Erstellung der Bilanz eine Vorabausschüttung beschließen. Diese ist aber sowohl gesellschaftsrechtlich als auch steuerlich problematisch. Erreicht der zu erwartende Jahresüberschuss nicht die vorgenommene Vorabausschüttung, so ist die Ausschüttung zurückzuzahlen, da der Ausschüttungsbeschluss unter der auflösenden Bedingung der Finanzierung steht.

Steuerlich kann die Vorabausschüttung aber nicht mehr rückgängig gemacht werden (H 20.2 EStH "Rückgängigmachung einer Gewinnausschüttung"). Die zugeflossene Dividende ist ohne Einschränkung zu versteuern (§§ 11, 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Rückzahlung stellt eine verdeckte Einlage dar und ist als Zugang im steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) zu buchen. Für den Gesellschafter erhöhen sich die Anschaffungskosten seiner Beteiligung. Dies hat aber erst Bedeutung, wenn er die Beteiligung veräußert (§ 17 Abs. 1 EStG) oder das Kapital herabsetzt oder die Gesellschaft liquidiert wird (§ 17 Abs. 4 EStG).

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