Prof. Dr. Uwe Grobshäuser
Ab dem VZ 2001 sind die Organschaftsvoraussetzungen der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung weggefallen. Die körperschaftsteuerliche Organschaft setzt künftig nur noch das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags und die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft voraus.
Die finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger vom Beginn des Wj. an der Organgesellschaft in einem solchen Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte (> 50 %) aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 KStG).
Es kommt also nicht auf die kapitalmäßige Beteiligung an, sondern auf die auf eigenem Recht beruhenden Stimmrechte. Die Ausübung fremder Stimmrechte durch Vollmacht genügt nicht für die Begründung einer finanziellen Eingliederung.
Das Erfordernis der Stimmrechtsmehrheit soll sicherstellen, dass der Organträger seinen Einfluss auf die Organgesellschaft geltend machen kann. Nach § 47 Abs. 1 GmbHG genügt grundsätzlich die einfache Stimmenmehrheit (> 50 %). Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch Sonderbestimmungen treffen, die dann für die Frage der finanziellen Eingliederung maßgeblich sind.
Stimmrechtsverbote für einzelne Geschäfte zwischen Organträger und Organgesellschaft stehen der finanziellen Eingliederung nicht entgegen (BFH vom 26. 01. 1989 BStBl II 1989, 455).
Fallen wirtschaftliches und rechtliches Eigentum an der Organgesellschaft auseinander, so ist maßgeblich, ob dem wirtschaftlichen Eigentümer die Mehrheit der Stimmrechte zusteht.
Die finanzielle Eingliederung kann sich nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 KStG auch aus einer mittelbaren Beteiligung ergeben. In diesem Fall muss aber die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewähren. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen (bzw. mehrere mittelbare Beteiligungen) dürfen zusammengefasst werden (R 57 KStR).
Eine mittelbare Beteiligung kann auch über eine Gesellschaft bestehen, die nicht selbst Organgesellschaft sein kann (BFH vom 02. 11. 1977 BStBl II 1978, 74).
a) |
Die Stimmrechte entsprechen den Beteiligungen. |
Abb. 3.E.4
LÖSUNG Die A-AG hält mittelbar über die X-GmbH (vermittelnde Gesellschaft) an der Y-GmbH die Mehrheit der Stimmrechte.
b) |
Wie Beispiel a). Die X-GmbH hält aber nur 60 % der Anteile an der Y-GmbH. |
Abb. 3.E.5
LÖSUNG Es liegt keine Organschaft vor, da die A-AG zwar an der X-GmbH die Mehrheit hält, nicht aber mittelbar an der Y-GmbH (80 % von 60 % = 48 %) beteiligt ist.
c) |
Wie Beispiel a). Die vermittelnde Gesellschaft ist aber eine Personengesellschaft. |
Abb. 3.E.6
LÖSUNG Die Beteiligung vermittelnde Gesellschaft braucht selbst nicht die Voraussetzungen für eine Organgesellschaft (= Kapitalgesellschaft) erfüllen. Damit liegt hier eine Organschaft vor.
d) |
Wie Beispiel a). Die K-KG ist gewerblich tätig. |
Abb. 3.E.7
LÖSUNG Es liegt eine Organschaft vor. Organträger kann auch eine Personengesellschaft sein. Über die X-GmbH ist die K-KG mittelbar an der A-AG zu 36 % beteiligt. Die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft gewährt die Mehrheit der Stimmrechte (jeweils 60 %).
Die finanzielle Eingliederung kann sich auch aus der Zusammenrechnung mehrerer mittelbarer Beteiligungen ergeben. Über die Y-GmbH ist die KG zu weiteren 30 % an der A-AG beteiligt. Dass die Y-GmbH lediglich zu 30 % an der A-AG beteiligt ist, ist unschädlich, da lediglich an den vermittelnden Gesellschaften selbst die Stimmenmehrheit gegeben sein muss.
Zusammengerechnet hält die K-KG somit 66 % der Stimmrechte und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 14 KStG.
Die mittelbare Beteiligung darf nicht mit einer mehrstufigen Organschaft verwechselt werden.
Abb. 3.E.8
LÖSUNG Die A-AG ist in die B-GmbH und die B-GmbH in die C-GmbH finanziell eingegliedert. Aufgrund des Gewinnabführungsvertrags ist das Einkommen der C-GmbH bei der B-GmbH und das Einkommen der B-GmbH bei der A-AG steuerlich zu erfassen.