Der Bund hat mit dem Gewerbesteuergesetz von seinem Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 105 Abs. 2, 72 Abs. 2 GG Gebrauch gemacht. Die Verwaltungshoheit steht den Bundesländern zu (Art. 108 Abs. 2 GG), welche mit Ausnahme der Stadtstaaten das Recht zur Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden übertragen haben. Die Zuständigkeitsaufteilung ist zweigeteilt:

  • Die Finanzämter erlassen den Gewerbesteuermessbescheid. Sie sind zuständig für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, für die Festsetzung des Steuermessbetrags und ggf. für die Zerlegung des Steuermessbetrags.
  • Die Gemeinden erlassen den Gewerbesteuerbescheid. Sie sind zuständig für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer.

Der Steuermessbetrag wird vom Betriebsfinanzamt als Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde festgesetzt. Wenn in mehr als einer Gemeinde Betriebsstätten bestehen, wird der Gewerbeertrag auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt. Diese sog. Zerlegung muss im Rahmen der Steuerklärung mit angegeben werden (§ 14a GewStG). Die Zerlegung erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der innerhalb des Erhebungszeitraums in den jeweiligen Gemeinden gezahlten Löhne (§ 29 GewStG).

Auf dieser Grundlage erlassen die beteiligten Gemeinden die Gewerbesteuerbescheide. Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden aufgrund des gemeindlich festgesetzten Hebesatzes (§ 16 GewStG) i. H. v. mindestens 200 % festgesetzt. Der Hebesatz wird auf den Steuermessbetrag angewendet. Der Steuermessbetrag beläuft sich auf 3,5 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Gewerbeertrages. Bei Personengesellschaften wird der Gewerbeertrag um einen Freibetrag von 24 500 EUR (höchstens aber um den abgerundeten Gewerbeertrag) gekürzt.

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