Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 GewStG). Für den Begriff des Gewerbebetriebes verweist das Gesetz auf das Einkommensteuergesetz. § 15 Abs. 2 EStG nennt die Tatbestandsmerkmale des Gewerbebetriebs kraft gewerblicher Betätigung (vgl. II B 1.3). Erforderlich ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn sie weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Der Regelfall des Gewerbebetriebs ist der stehende Gewerbebetrieb, der aus mindestens einer inländischen Betriebsstätte besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 GewStG). Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 AO). Wenn keine Betriebsstätte vorhanden ist, kann ein Reisegewerbebetrieb vorliegen (§ 35a GewStG).

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