Als Gewerbebetrieb gilt im Wege der gesetzlichen Fiktion stets und in vollem Umfang die Tätigkeit von Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§ 2 Abs. 2 GewStG). Diese Gesellschaften werden auch als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform bezeichnet. Auf die Art der Tätigkeit kommt es nicht an. Auch Gesellschaften, die ausschließlich Land- und Forstwirtschaft oder freie Berufe ausüben, unterliegen der Gewerbesteuer. Außerdem gilt als Gewerbebetrieb die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft unterhalten (§ 2 Abs. 3 GewStG). Gewerbebetriebe kraft Rechtsform haben auch bei mehreren Betätigungen nur einen Gewerbebetrieb. Auch mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einer juristischen Person des privaten Rechts oder eines nicht rechtsfähigen Vereins gelten als einheitliche Gewerbebetriebe.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt der rechtlichen Entstehung der Gesellschaft. Abzustellen ist bei
Kapitalgesellschaften
auf die Eintragung ins Handelsregister (wobei eine bereits nach außen tätige Vorgesellschaft mit der später entstandenen Kapitalgesellschaft gewerbesteuerlich einheitlich zu behandeln ist),
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auf die Eintragung ins Genossenschaftsregister,
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit auf die aufsichtsrechtliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb.
Die Gewerbesteuerpflicht beginnt spätestens mit der Eintragung in das Handelsregister. Wenn die Gründergesellschaft schon vorher durch Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach außen aktiv wird, beginnt die Steuerpflicht schon zu diesem Zeitpunkt. Die Gewerbesteuerpflicht endet bei kraft Rechtsform steuerpflichtigen Gesellschaften erst mit der Beendigung jeglicher Tätigkeit. Bei Kapitalgesellschaften ist dies erst dann der Fall, wenn das Vermögen vollständig an die Gesellschafter verteilt worden ist. Auf die Löschung im Handelsregister kommt es nicht an. Vorübergehende Unterbrechungen des Gewerbebetriebs, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf (§ 2 Abs. 4 GewStG). Im Fall des Unternehmerwechsels ist von zwei selbständigen Gewerbebetrieben auszugehen. Der Gewerbebetrieb gilt als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt und durch den anderen Unternehmer neu gegründet (§ 2 Abs. 5 GewStG). Deshalb endet die Gewerbesteuerpflicht grundsätzlich am Tag der Übernahme für den übergebenden Unternehmer und beginnt zugleich für den übernehmenden Unternehmer neu. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Erwerber bereits einen Gewerbebetrieb hat und den übernommenen Betrieb mit dem bestehenden vereinigt.