Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird der Gewerbeertrag kraft der Verweisung in § 7 GewStG aus dem einkommensteuerlichen Ergebnis aus Gewerbebetrieb hergeleitet. Bei Personengesellschaften ergibt sich die Gewerbesteuer aus der einkommensteuerlichen Ergebnisermittlung für die Mitunternehmerschaft. Der Gewerbeertrag ist jedoch auch bei der Personengesellschaft eigenständig zu ermitteln. Die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung hat keine Bindungswirkung für die Gewerbesteuer. Gegen die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags kann deshalb unabhängig von der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung Einspruch eingelegt werden. Wenn allerdings der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung aufgehoben oder geändert wird, ist auch der Gewerbesteuermessbescheid gem. § 35b GewStG von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern.

Der gewerbesteuerliche Gewinn der Personengesellschaft umfasst den steuerlichen Gesamtgewinn. Dazu gehören neben dem handelsrechtlichen Gewinn:

  • die Vergütungen, die der Gesellschafter gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Solche Sondervergütungen an Mitunternehmer mindern auch im Rahmen des gewerblichen Gewinns des § 7 GewStG nicht den Gewerbeertrag. Zinsen, die ein Mitunternehmer für ein Darlehen aufwendet, das er zum Erwerb eines Mitunternehmeranteils aufgenommen hat, mindern den Gewinn der Personengesellschaft, sind aber nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen (BFH vom 09. 04. 1981, IV R 178/80, BStBl II 1981, 621; BFH vom 03. 04. 2008, IV R 54/04, BStBl II 2008, 742);
  • die Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Sonderbetriebsvermögen, das der Betätigung der Gesellschaft dient (BFH vom 06. 11. 1980, IV R 182/77, BStBl II 1981, 220);
  • Tätigkeitsvergütungen an atypisch stille Gesellschafter oder an atypisch still Unterbeteiligte des Hauptgesellschafters;
  • Gehaltszahlungen einer Komplementär-GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG (BFH vom 14. 12. 1978, IV R 98/74, BStBl II 1979, 284).

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