Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehören i. d. R. zum laufenden Gewinn und sind deshalb grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Veräußerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG deshalb begünstigt ist, weil die veräußerten Anteile das gesamte Nennkapital umfassen. Die Gewerbesteuerpflicht tritt nur dann nicht ein, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an Kapitalgesellschaften durch die Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe des Personenunternehmens anfällt (BFH vom 02. 02. 1972, I R 217/69, BStBl II 1972, 470).
Einkommensteuerlich waren Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in den Jahren 2002 bis 2008 bei natürlichen Personen zur Hälfte steuerfrei (Halbeinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 i. V. m. § 3c EStG). Ab 2009 wurde für natürliche Personen, die entsprechende Einkommenserhöhungen innerhalb eines Betriebsvermögens realisieren, das Halbeinkünfteverfahren durch das sog. Teileinkünfteverfahren ersetzt. Der Unterschied besteht darin, dass nicht mehr die Hälfte der Kapitalerträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, sondern nur noch 40 % freigestellt sind.
Körperschaftsteuerlich sind solche Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu 95 % nicht im Gewinn der mit einem Umfang von mehr als 10 % beteiligten Kapitalgesellschaft zu erfassen (§ 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG). Bei Streubesitzdividenden – wenn also die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat – gilt diese Steuerfreiheit nicht (§ 8b Abs. 4). Grundsätzlich sind die einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften auch bei der Ermittlung des Ergebnisses von "gemischten" Mitunternehmerschaften anzuwenden, d. h. die Mitunternehmer sind, soweit sie natürliche Personen sind, zu 40 % und, soweit sie Kapitalgesellschaften sind, zu 95 % mit ihrem Anteil an den Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften befreit.
Gewerbesteuerlich sind die Vorschriften des § 3 Nr. 40 und des § 3c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags von Mitunternehmerschaften anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind (§ 7 Satz 4 GewStG). Das Teileinkünfteverfahren gilt auch für die Gewerbesteuer. Gewinnanteile und gleichgestellte Bezüge nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 1 KStG sind jedoch gem. § 8b Abs. 5 KStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen, soweit es sich nicht um Schachtelbeteiligungen gem. § 9 Nr. 2a, 7 GewStG handelt.
Zusammenfassende Darstellung der einkommen- bzw. körperschaftsteuerrechtlichen Steuerfreistellungen von Dividenden und einhergehendem Aufwand |
Bezieher der Dividende |
Körperschaft |
Personenunternehmen |
Dividenden bei einem Beteiligungsumfang von < 10 % zu Beginn des Kalenderjahres (sog. Streubesitzdividenden) |
Dividenden sind zu 100 % steuerpflichtig |
Dividende nach Teileinkünfteverfahren unabhängig des Beteiligungsumfangs zu 60 % steuerpflichtig |
Aufwand auf Streubesitzdividenden |
Aufwand zu 100 % abziehbar |
Aufwand zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG) |
Dividenden bei einem Beteiligungsumfang ab 10 % zu Beginn des Kalenderjahres |
Dividenden sind zu 100 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG) |
Dividende nach Teileinkünfteverfahren unabhängig des Beteiligungsumfangs zu 60 % steuerpflichtig |
Aufwand auf diese Beteiligungen |
tatsächlicher Aufwand zu 100 % abziehbar, aber pauschale ertragsteuerliche Hinzurechnung von 5 % der Dividenden; somit Steuerfreistellung zu 95 % |
Aufwand zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG) |