Die Besteuerung soll im Bereich der Gewerbesteuer unabhängig davon erfolgen, ob das Unternehmen sich durch Eigen- oder Fremdkapital finanziert. Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbestände erfassen vor allem bestimmte Entgelte für die Nutzung von Geld- oder Sachkapital. Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurden die bisherigen Hinzurechnungstatbestände vereinheitlicht und in § 8 Nr. 1 GewStG zusammengefasst. Damit wurde ein erweiterter, einheitlicher Hinzurechnungstatbestand für Finanzierungsaufwendungen eingeführt. Der Tatbestand wurde um die Hinzurechnung der in Mieten, Leasingzahlungen und Lizenzgebühren fiktiv enthaltenen Finanzierungsanteile ergänzt, womit die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer verbreitert wurde. Gleichzeitig wurde die Höhe der Hinzurechnung reduziert. Die Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten wurde auf Entgelte für Schulden gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG ausgedehnt. Nach § 8 Nr. 1 GewStG ist eine Hinzurechnung von 25 % der Summe typisiert ermittelter Finanzierungsanteile zur Ermittlung des Gewerbeertrags vorzunehmen, soweit sie den Freibetrag von 100 000 EUR übersteigen. Auf die Laufzeit der Schuld oder auf einen Zusammenhang mit der Gründung des Betriebes kommt es nicht mehr an. Die umstrittene Abgrenzung der Dauerschulden von den übrigen Schulden ist damit entfallen.
Entgelte für Schulden sind Leistungen, die eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der den Schulden korrespondierenden Betriebsmittel darstellen. Dazu gehören neben den Zinszahlungen auch Vergütungen für partiarische Darlehen, Genussrechte und Gewinnobligationen sowie Damnum, Disagio und Vorfälligkeitsentschädigungen, darüber hinaus auch Kreditprovisionen, Geldbeschaffungskosten, Verwaltungskosten, Vermittlungsprovisionen und Maklergebühren (R 8.1 Abs. 1 GewStR). Neue Abgrenzungsprobleme entstehen dadurch, dass gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 GewStG im Wege der Fiktion weitere Aufwendungen zu erfassen sind. Der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit in Bezug auf die Zinsschranke gilt als Entgelt. Außerdem werden kraft gesetzlicher Fiktion auch Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen erfasst, insbesondere Abschläge bei Forfaitierung und Factoring. Dagegen bleibt das Bankenprivileg (§ 19 GewStDV) unverändert bestehen. Danach sind Schuldentgelte nur i. H. d. Betrags hinzuzurechnen, um den die Wertansätze bestimmter Güter des Anlagevermögens das steuerliche Eigenkapital überschreiten.
In Bezug auf die Zinsschranke gem. § 4h EStG, § 8a KStG (vgl. II F) ist die 25 %ige Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG auf diejenigen Schuldzinsen beschränkt, die bei der Gewinnermittlung abgezogen worden sind. Zinsaufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (§ 3c EStG), fallen nicht unter den Hinzurechnungstatbestand. Soweit wegen der Zinsschranke kein Schuldzinsenabzug vorgenommen und lediglich ein Zinsvortrag durchgeführt wird, erfolgt keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung. Dies ist sachgerecht, da die nach der Zinsschranke nicht abzugsfähigen Zinsen ohnehin der Gewerbesteuer unterliegen.