Nach alter Rechtslage wurde die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet. Die Hinzurechnung erfolgte nicht, wenn die Miet- oder Pachtzinsen beim Empfänger der Gewerbesteuer unterlagen. Eine doppelte gewerbesteuerrechtliche Belastung desselben wirtschaftlichen Vorgangs beim Leistenden und beim Empfänger wurde durch das sog. Korrespondenzprinzip vermieden; die Hinzurechnung beim Leistenden fand nur statt, wenn die Zahlungen beim Empfänger nicht auch der Gewerbesteuer unterlagen (§ 8 Nr. 7 GewStG a. F.). Dieser Vorbehalt gilt nach neuer Rechtslage nicht mehr. Der Gesetzgeber will der durch die Eurowings-Entscheidung des EuGH aufgeworfenen Problematik begegnen (EuGH vom 26. 10. 1999, Rs. C-294/97, BStBl II 1999, 851). Dadurch kann es zu gewerbesteuerlichen Doppelbelastungen derselben Zahlung, bei mehrfacher Überlassung (Haupt- und Untermieter) auch zu Mehrfachbelastungen kommen. Nach neuer Rechtslage werden außer den Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) erstmals auch Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) hinzugerechnet, die im Eigentum eines anderen stehen. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind solche Wirtschaftsgüter, die beim Mieter oder Pächter bilanzsteuerrechtlich dem Anlagevermögen zuzurechnen wären (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB bzw. § 39 AO i. V. m. § 247 Abs. 2 HGB und R 6.1 Abs. 1 EStR), wenn er Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. Der BFH (BFH vom 25.07.2019, III R 22/16) hat bei der Hinzurechnung von Hotelkontingenten, also der Anmietung von Hotelzimmern nebst Einrichtung zur Weitervermietung bestätigt, dass die Fiktion hinsichtlich des Vorliegens von Anlagevermögen nach den Umständen des konkreten Einzelfalles vorzunehmen ist. Ferner wurde geurteilt, dass das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters typischerweise keine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter erfordere, sondern dass hier eine zeitlich begrenzte Nutzung von Wirtschaftsgütern vorliege, deren Produkteigenschaften an sich kurzfristig wandelnde Markerfordernisse angepasst werden könnten. Diese Entscheidung des III. Senats verwundert vor dem Hintergrund der Entscheidung des IV. Senats (BFH vom 08.12.2016, IV R 24/11) zur Hinzurechnung der Hallenmieten von Konzertveranstaltern; hier hatte der IV. Senat bei den Hallenmieten die Hinzurechnung wegen fiktiven Anlagevermögens bejaht. Beim III. Senat ist eine weitere entsprechende Revision eines Reiseveranstalters anhängig (Revisions-Az. III R 74/1(). Bei dieser Revision besteht für den III. Senat die Möglichkeit, die oben dargestellte Differenz von Hinzurechnungen bei Konzerthallen zu Hinzurechnungen bei Reisevorleistungen noch einmal kritisch zu überprüfen. Außerdem ist eine Revision zur Frage der Hinzurechnung von Aufwendungen für einen alle drei Jahre durchgeführten Messestand (Standmiete usw.) beim BFH anhängig (Revisions-Az. BFH III R 15/19). Die Hinzurechnung gilt auch für Leasingraten. Bei der Hinzurechnung von Leasingraten von E-Kfz ist allerdings zu beachten, dass hier eigene gewerbesteuerrechtliche Werte gelten, die von denen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sowohl in zeitlicher als auch in quantitativer Sicht abweichen. Die Hinzurechnung wird auf den gesetzlich pauschalierten Finanzierungsanteil der Aufwendungen beschränkt. Der Finanzierungsanteil beträgt bei beweglichen Wirtschaftsgütern 20 % und 50 % bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Die Hinzurechnung erfolgt unabhängig davon, ob die Miet- oder Pachtzinsen beim Empfänger der Gewerbesteuer unterliegen. Die Hinzurechnung der ermittelten Finanzierungsanteile von Mieten und Pachten zum Gewerbeertrag erfolgt i. H. v. 25 %. Damit beläuft sich die effektive Hinzurechnungsquote bei beweglichen Wirtschaftsgütern auf (25 % von 20 % =) 5 % und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern auf (25 % von 50 % =) 12,5 % der Miet- und Pachtzinsen, soweit der Freibetrag überschritten wird.