Die Vorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG soll zusammen mit § 8 Nr. 5 GewStG Doppelbelastungen bei Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften beseitigen und weicht deshalb von den einkommen- und körperschaftsteuerlichen Regelungen ab. Die im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthaltenen Teile der Dividende werden nach § 9 Nr. 2a GewStG gekürzt, wodurch eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer vermieden wird. Auf die tatsächliche Belastung mit Gewerbesteuer bei der Kapitalgesellschaft kommt es nicht an. Wenn die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht erfüllt sind, werden auch die nach den einkommen- und körperschaftsteuerlichen Vorschriften steuerfreien Teile der Dividende gem. § 8 Nr. 5 GewStG hinzugerechnet.
Beteiligungserträge sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen, wenn sie von Kapitalgesellschaften ausgeschüttet werden, an denen eine Schachtelbeteiligung besteht, d. h. die Beteiligung muss zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals betragen. Es muss sich um nicht steuerbefreite inländische Kapitalgesellschaften, Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften handeln. Erfasst werden Anteile an der Kapitalgesellschaft im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft und im Sonderbetriebsvermögen I und II der Gesellschafter. Die Dividende muss bei der Gewinnermittlung angesetzt worden sein. Solche Schachtelbeteiligungen an Kapitalgesellschaften werden im Ergebnis ähnlich wie Beteiligungen an Personengesellschaften behandelt, bei denen im Gewinn enthaltene Anteile am Gewinn vom Gewerbeertrag gekürzt werden. Damit wird der Zweck verfolgt, Gewinnanteile nur einmal bei der Kapitalgesellschaft und bei Schachteldividenden nicht zusätzlich bei deren Gesellschaftern gewerbesteuerlich zu belasten. Diese Begünstigung wird für gewerbesteuerliche Zwecke gemäß § 8 Nr. 5 GewStG für Ausschüttungen aus Anteilen unter 15 % ("Streubesitzdividenden") zurückgenommen.
Soweit die in den Kürzungsvorschriften des § 9 Nr. 2, Nr. 7 oder Nr. 8 GewStG enthaltenen Voraussetzungen für das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg erfüllt sind, unterbleibt die Hinzurechnung. Wesentliche Voraussetzung für die Kürzung ist, dass zu Beginn eines Erhebungszeitraums eine Mindestbeteiligungshöhe erreicht wird. Im UntStRefG 2008 wurde die Mindestbeteiligungshöhe von 10 % auf 15 % angehoben. Damit sind Dividenden aus Beteiligungen von unter 15 % ("Streubeteiligungen") bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzuzurechnen. Dies führt bei allen gewerbesteuerpflichtigen Anteilseignern zu einer vollständigen Doppelbelastung mit Gewerbesteuer. Die Anhebung der Beteiligungsgrenze gilt nicht im Fall von Auslandsbeteiligungen gemäß § 9 Nr. 8 GewStG, soweit aufgrund eines DBA die Mindestbeteiligungsgrenze niedriger ist (derzeit 10 %). Auch bei Beteiligungen, für welche die Mutter-Tochter-Richtlinie gilt, sind die Vorteile ab 2009 zwingend bereits ab einer Beteiligungshöhe von 10 % zu gewähren (Art. 3 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie).