Ab 01. 01. 2001 wurde die Vorschrift des § 32c EStG a. F. durch die Steuerbetragsermäßigung gem. § 35 EStG ersetzt (Steuersenkungsgesetz vom 23. 10. 2000 BStBl I 2000, 1428). Die Steuerentlastungen sind als Übergangsvorschriften auf dem Weg zu einer grundlegenden Reform der Unternehmensbesteuerung gedacht, die dem Gesetzgeber kurzfristig nicht realisierbar erscheint: Die steuerliche Entlastung der Personenunternehmen soll einen pragmatischen Ausgleich zu der systematischen Entlastung der Kapitalgesellschaften schaffen und die Steuerbelastungen beider Rechtsformen einander annähern. Die Gewerbesteuer wird damit zunehmend zum bloßen Rechenposten bei Festlegung einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Gesamtsteuerbelastung. Die Entlastung gewerblicher Personenunternehmen von der Gewerbesteuer wird durch eine pauschale Teilanrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer erreicht. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c EStG, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt. Die Anrechnung erfolgt lediglich pauschal, damit die Kommunen durch ihr Hebesatzrecht bei der Gewerbesteuer die Höhe der Einkommensteuer nicht beeinflussen können.
Die Steuerermäßigung wurde durch das UntStRefG 2008 (BGBl I 2007, 1912) mit Wirkung ab 01. 01. 2008 auf das 3,8-Fache des Steuermessbetrags erhöht. Durch die Erhöhung des Faktors soll die gleichzeitige Abschaffung des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG) kompensiert werden. Die pauschale Anrechnung ist für eine punktgenaue Entlastung nicht geeignet. Nach Wegfall der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe und nach Erhöhung des Anrechnungsfaktors auf 3,8 tritt nur dann eine vollständige Entlastung von der Gewerbesteuer ein, wenn der gemeindliche Hebesatz 400 % nicht übersteigt. Wenn der konkrete Hebesatz höher liegt oder die Gewerbesteuer aufgrund von Hinzurechnungstatbeständen gem. § 8 GewStG erhöht wird, wird die Gewerbesteuer nicht vollständig durch die Anrechnung bei der Einkommensteuer ausgeglichen (sog. Anrechnungsüberhang). Ungerechtfertigte Begünstigungen bei geringeren Hebesätzen werden durch die Begrenzung der Anrechnung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer verhindert (§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG). Vgl. BMF vom 03. 11. 2016 BStBl I 2016, 1187, mit Ergänzungen BMF vom 17.04.2019 BStBl I 2109, 459.
Der Gewerbesteuermessbetrag i. H. v. 3,5 % und der Anrechnungsfaktor i. H. v. 3,8 ergeben bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % eine Minderung der ESt um 13,3 % und des SolZ um 0,7 %, also insgesamt eine Gesamtentlastung bei ESt und SolZ um 14,0 %. Daraus ergibt sich bei einem ESt-Tarif von 42 % bzw. 45 % die folgende Steuerbelastung (vgl. Ernst & Young, Unternehmensteuerreform 2008, A. II. 4):
ESt-Tarif |
42 % |
45 % |
GewSt-Hebesatz |
400 % |
400 % |
Gewinn |
100,00 EUR |
100,00 EUR |
GewSt |
14,00 EUR |
14,00 EUR |
Gewerbliche Einkünfte |
100,00 EUR |
100,00 EUR |
Est |
42,00 EUR |
45,00 EUR |
abzgl. GewSt-Anrechnung gem. § 35 EStG |
./.13,30 EUR |
./.13,30 EUR |
ESt nach GewSt-Anrechnung |
28,70 EUR |
31,70 EUR |
SolZ 5,5 % |
1,58 EUR |
1,74 EUR |
Belastung mit GewSt (14 EUR) und ESt (42 EUR ./. 13,30 EUR = 28,70 EUR) zzgl. SolZ (1,58 EUR) |
44,28 EUR |
47,44 EUR |