Besondere Probleme entstehen, wenn minderjährige Kinder an der Besitz- und Betriebsgesellschaft neben den Eltern beteiligt sind (R 15.7 Abs. 8 EStR). Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn einem Elternteil oder beiden Elternteilen und einem minderjährigen Kind jeweils zusammen die Mehrheit der Stimmrechte zuzurechnen sind. Dies ergibt sich bereits aus der Personengruppentheorie.

 
Praxis-Beispiel

Am Besitzunternehmen hält der Vater 25 % und das minderjährige Kind 30 %; Am Betriebsunternehmen ist der Vater zu 40 % und das minderjährige Kind zu 25 % beteiligt.

Abb. 3.H.15

LÖSUNG Die Anteile von V und K sind zusammen zu rechnen, da sie – unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis – eine Personengruppe bilden.

Ist beiden Elternteilen an einem Unternehmen zusammen die Mehrheit der Stimmrechte zuzurechnen und halten sie nur zusammen mit dem minderjährigen Kind am anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte, liegt, wenn das Vermögenssorgerecht beiden Elternteilen zusteht, grundsätzlich ebenfalls eine personelle Verflechtung vor. Diese Konstellation ist sehr gefährlich, da durch eine Ehescheidung unter Umständen das Sorgerecht auf einen Elternteil übergehen kann und dann die Betriebsaufspaltung endet (Aufdeckung der stillen Reserven).

 
Praxis-Beispiel

Am Besitzunternehmen halten der Vater und die Mutter je 45 %; Am Betriebsunternehmen sind Vater, Mutter und Kind zu je 20 % beteiligt.

Abb. 3.H.16

LÖSUNG Nach der Personengruppentheorie läge hier keine personelle Verflechtung vor, da die Personengruppe V/M nicht beide Unternehmen beherrscht.

Da die Eltern aber aufgrund der Vermögenssorge die Beteiligungsrechte des minderjährigen K verwalten, werden ihnen in der GmbH 60 % der Beteiligungsrechte zugerechnet. Damit liegt – zumindest bis zur Erlangung der Volljährigkeit – eine personelle Verflechtung vor.

Hält nur ein Elternteil an dem einen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte und hält er zusammen mit dem minderjährigen Kind die Mehrheit der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen, so liegt eine personelle Verflechtung nur dann vor, wenn das Vermögenssorgerecht diesem Elternteil allein zusteht.

 
Praxis-Beispiel

Am Besitzunternehmen ist die Mutter zu 75 % beteiligt. Am Betriebsunternehmen halten die Mutter und das minderjährige Kind je 30 %.

Abb. 3.H.17

LÖSUNG Eine personelle Verflechtung liegt nur vor, wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht für das minderjährige Kind hat.

Ist nur einem Elternteil an dem einen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zuzurechnen und halten an dem anderen Unternehmen die Elternteile zusammen mit dem minderjährigen Kind die Mehrheit der Stimmrechte, liegt grundsätzlich keine personelle Verflechtung vor.

Werden die minderjährigen Kinder volljährig, so endet in den oben dargestellten Fällen die personelle Verflechtung. Dies bewirkt grundsätzlich eine Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens. Aus Billigkeitsgründen will aber die Verwaltung auf Antrag die Betriebsaufspaltung weiter bestehen lassen, um das Aufdecken der stillen Reserven zu vermeiden (R 16 Abs. 2 Satz 4 EStR).

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