Das Gesellschaftsrecht lässt aufgrund der Privatautonomie Modifikationen und Verbindungen der gesetzlich geregelten Gesellschaftsformen zu. Die GmbH & Co. KG ist eine Mischform aus Personen- und Kapitalgesellschaft, dem Grunde nach aber eine Personengesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft, an der eine GmbH beteiligt ist. Die Typenvermischung von KG und GmbH macht Regelungen möglich, die jede Rechtsform für sich allein nicht bieten kann. Im Wirtschaftsleben kommt der GmbH & Co. KG eine besondere Bedeutung zu. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es etwa 211 000 Kommanditgesellschaften. Davon sind etwa 172 000 Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG gegründet (Hesselmann, Handbuch der GmbH & Co. KG, 21. Aufl., 2016; Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 12. Aufl., 2017).
Eine GmbH & Co. KG ist dadurch charakterisiert, dass im Rahmen der Kommanditgesellschaft eine GmbH die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) übernimmt. Im Regelfall ist die Komplementär-GmbH die einzige Gesellschafterin, die voll haftet. Die übrigen beteiligten Gesellschafter sind regelmäßig natürliche Personen, die als Kommanditisten eintreten und auf ihre Kapitaleinlage beschränkt haften. Je nach der Gleichläufigkeit der Beteiligungsverhältnisse in der KG und in der GmbH wird zwischen der GmbH & Co. KG im engeren Sinne und der GmbH & Co. KG im weiteren Sinne unterschieden.
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GmbH & Co. KG im engeren Sinne |
GmbH & Co. KG im weiteren Sinne |
Definition |
- Die Gesellschafter der KG sind zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH (Personenidentität) und
- die Beteiligungsverhältnisse am Kommanditkapital der KG und am Stammkapital der GmbH stimmen überein (Beteiligungsidentität)
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- Die Gesellschafter der KG sind nicht zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH (keine Personenidentität) und /oder
- die Beteiligungsverhältnisse am Kommanditkapital der KG und am Stammkapital der GmbH stimmen nicht überein (keine Beteiligungsidentität)
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Beispiele |
An der GmbH & Co. KG sind A und B je hälftig als Kommanditisten, an der Komplementär-GmbH sind A und B je hälftig als Gesellschafter beteiligt. |
An der GmbH & Co. KG sind A und B je hälftig als Kommanditisten, an der Komplementär-GmbH ist C als Alleingesellschafter beteiligt. |
Der Wegfall der unbeschränkten Haftung für die Kommanditisten und für die an der Komplementär-GmbH beteiligten Gesellschafter und die daraus folgende Risikobeschränkung ist ein häufiges Motiv für die Gründung einer GmbH & Co. KG. Die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags kann flexibler vorgenommen werden, da das Recht der Personengesellschaften mehr gestalterischen Freiraum als das Recht der GmbH gewährt. Außerdem kann die Finanzierung freier gestaltet werden. Im Vergleich zur GmbH kann das Kommanditkapital einfacher verändert werden. Allerdings unterliegt die GmbH & Co. KG hinsichtlich ihres Jahresabschlusses nach § 264 ff. HGB der Offenlegungspflicht. Die Kapitalbeschaffung kann durch die GmbH & Co. KG erleichtert werden, wenn die übrigen Gesellschafter nur bereit sind, Kapital in Form von Kommanditeinlagen einzulegen. Die Geschäftsführerstellung ist nicht an die Gesellschafterstellung gebunden (Fremdorganschaft). Die GmbH & Co. KG eignet sich außerdem als Dachorganisation für den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen sowie als Nachfolgeunternehmen, wenn der einzige persönlich haftende Gesellschafter einer KG ausscheidet und kein Nachfolger zu finden ist.
Steuerlich war vor der Körperschaftsteuerreform 1977 ein Hauptmotiv für die Gründung der GmbH & Co. KG die Doppelbelastung der reinen GmbH und ihrer Gesellschafter. Zu Zeiten des Anrechnungsverfahrens, das diese Doppelbelastung beseitigte, nahm die Bedeutung der GmbH & Co. KG aus steuerlicher Sicht ab. Das Interesse an reinen Abschreibungsgesellschaften in der Form der GmbH & Co. KG wurde auch wegen der Vorschrift des § 15a EStG geringer, die die steuerlich wirksamen Verlustzuweisungen bei negativem Kapitalkonto begrenzte. Nach dem Wegfall des Anrechnungsverfahrens seit 01. 01. 2001 ist eine Wiederbelebung der GmbH & Co. KG festzustellen. Gründe hierfür sind die Senkung des Steuersatzes für ausgeschüttete Gewinne von 30 % auf definitiv 25 % (ab 2001) bzw. von 25 % auf 15 % (ab 2008) und die Beseitigung der Nachteile für Steuerausländer im Bereich der Körperschaftsteuer sowie die GewSt-Anrechnung gem. § 35 EStG im Bereich der Einkommensteuer.
Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurden Personengesellschaften bei kleineren Gewinnen begünstigt, da thesaurierte Gewinne gem. § 34a EStG günstiger besteuert werden (vgl. II B 15) und die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gem. § 35 EStG auf das 3,8-Fache erhöht wurde (vgl. II B 16.9).