Die KGaA weist Elemente der AG und der KG auf. Trotz der vorhandenen Merkmale einer Personengesellschaft ist die KGaA eine Kapitalgesellschaft und eine rechtsfähige juristische Person. Die KGaA ist eine Aktiengesellschaft, die anstelle eines Vorstandes über persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) verfügt. Das Gesamtkapital der KGaA besteht grundsätzlich aus der Vermögenseinlage der Komplementäre und aus dem Grundkapital der Kommanditaktionäre (Bielinis, DStR 2014, 769). Bei der GmbH & Co. KGaA ist der Komplementär der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) eine GmbH. Dadurch kann die Haftung der KGaA auf das Vermögen der GmbH beschränkt werden, ohne dass natürliche Personen haften und ohne dass die Rechtsform der KGaA aufgegeben werden muss. Die Kommanditisten sind Kommanditaktionäre der KGaA (BGH vom 24. 02. 1997 BGHZ 134, 392; Freudenberg/Sorg, Die KGaA mit beschränkter Haftung, 2. Aufl., Frankfurt 2009). Die GmbH & Co. KGaA gewährt Möglichkeiten, die in der begrenzten Gestaltungsfreiheit liegenden Nachteile der AG (§ 23 Abs. 5 AktG) zu vermeiden. Außerdem bietet sie insbesondere für börsenfähige Familienunternehmen den uneingeschränkten Kapitalmarktzugang.

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