Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird immer dann angenommen, wenn den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft neben oder anstelle einer förmlichen Gewinnausschüttung Vorteile zugewendet werden, welche die Gesellschaft Personen, die der Gesellschaft fremd gegenüber stehen, nicht zuwenden würde (R 36 KStR). Verdeckte Gewinnausschüttungen können sich ergeben, wenn z. B.

  • die GmbH eine zu niedrige Gewinnbeteiligung erhält,
  • die Gewinnbeteiligung der GmbH nachträglich herabgesetzt wird, es sei denn, die Gewinnverteilung hätte einem fremden, in der KG tätigen Kommanditisten Anlass gegeben, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen (BFH vom 03. 02. 1977 BStBl II 1977, 504),
  • nachträglich die Beteiligungsquote zu Lasten der Komplementär-GmbH geändert wird, sofern diese mit Fremden als Gesellschaftern ihrem Ausschluss von der Kapitalerhöhung nicht zugestimmt hätte (BFH vom 25. 11. 1976 BStBl II 1977, 467),
  • die GmbH & Co. KG an den Gesellschafter-Geschäftsführer überhöhte Vergütungen jeder Art zahlt (Gehalt, Darlehenszinsen, Mieten usw.),
  • die KG steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung der Gesellschafter (§ 12 EStG) zu Lasten des auf die Gesellschafter zu verteilenden Gewinns getragen hat,
  • die GmbH & Co. KG, vertreten durch die geschäftsführende GmbH, Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der KG unter dem erzielbaren Marktpreis an Gesellschafter oder nahe stehende Personen überlässt oder veräußert (BFH vom 06. 08. 1985 BStBl II 1986, 17).
 
Praxis-Beispiel

An der A-GmbH & Co. KG sind die A-GmbH als Komplementärin mit 20 % sowie A als Kommanditist mit 80 % beteiligt. Der StB-Gewinn beträgt 400 000 EUR. Die KG verkauft ein Grundstück ihres Gesamthandsvermögens (Buchwert 50 000 EUR) an A zum Kaufpreis von 60 000 EUR (Teilwert 100 000 EUR). Die KG bucht: Bank 60 000 EUR an Grundstück 50 000 EUR und sonst. betrieblicher Ertrag 10 000 EUR. A bebaut das Grundstück mit einem privaten EFH.

LÖSUNG Die KG hat für das Grundstück von ihrem Gesellschafter 40 000 EUR zu wenig verlangt. Veräußert eine GmbH & Co. KG ein Wirtschaftsgut ihres Gesamthandsvermögens an einen Gesellschafter unter dem erzielbaren Marktpreis, führt der Wertabfluss i. H. d. Beteiligungsquote der GmbH an der KG zu einer vGA (hier zu 20 % von 40 000 EUR = 8 000 EUR, davon bei A bis 2008 50 % und ab 2009 40 % steuerfrei nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG). Der übrige Wertabfluss führt zu einer verdeckten Entnahme, die ohne anderslautende Vereinbarungen den Gewinnanteil des Gesellschafters A erhöht, nämlich (80 % von 40 000 EUR =) 32 000 EUR.

 
  Handelsbilanzgewinn Sonderbetriebseinnahmen vGA = Sonderbetriebseinnahmen Gesamtgewinn zu versteuern
GmbH 80 000 EUR 80 000 EUR 80 000 EUR
A 320 000 EUR 32 000 EUR 8 000 EUR v360 000 EUR 356 000 EUR
  400 000 EUR 32 000 EUR 8 000 EUR 440 000 EUR 436 000 EUR

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