Prof. Dr. Uwe Grobshäuser
Befindet sich die Beteiligung im Privatvermögen, so sind die Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter nur beschränkt steuerpflichtig ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 5a EStG). Bei Zufluss der Dividende bis einschließlich VZ 2008 galt das sog. Halbeinkünfteverfahren. Danach waren nach § 3 Nr. 40 Buchst. d) EStG die Dividenden nur zur Hälfte zu besteuern. Im Umkehrschluss waren auch die Werbungskosten nach § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte anzusetzen.
Ab VZ 2009 sind die Dividenden in voller Höhe zu versteuern. Nach § 32d EStG gilt aber ein besonderer Tarif i. H. v. 25 % zzgl. 5,5 % SolZ und Kirchensteuer (sog. Abgeltungsteuer). Die Kapitaleinkünfte sind damit nicht mehr zur Summe der Einkünfte zu rechnen (§ 2 Abs. 5b EStG).
Die Kapitalgesellschaft hat nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG Kapitalertragsteuer i. H. v. 25 % und 5,5 % SolZ an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuführen. Der SolZ wurde für Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht abgeschafft. Mit der Abführung der Kapitalertragsteuer gelten die ESt und der SolZ nach § 43 Abs. 5 EStG als abgegolten. Der Gesellschafter muss seine Einnahmen aus Dividenden nicht mehr bei seiner Steuererklärung angeben.
Die Dividende kann aber in der ESt-Erklärung angegeben werden, wenn die Voraussetzungen des § 32d Abs. 4 EStG vorliegen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Sparerpauschbetrag bisher nicht oder nicht vollständig berücksichtigt wurde. In diesem Fall unterliegen die Einnahmen aus der Dividende auch dem 25 %igen Abgeltungsteuersatz.
Unterlag die Dividende bisher keinem Kapitalertragsteuerabzug (z. B. weil eine ausländische Kapitalgesellschaft ausschüttet), so muss der Gesellschafter nach § 32d Abs. 3 EStG die Dividende in der Steuererklärung angeben. Aber auch dann gilt der 25 %ige Steuersatz.
Liegt die Steuerbelastung des Gesellschafters unter dem Abgeltungssteuersatz, so kann er nach § 32d Abs. 6 EStG die sog. Günstigerprüfung beantragen. In diesem Fall muss er aber alle seine Kapitaleinnahmen (also z. B. auch sonstige Zinsen etc.) umfassend erklären. Die Geltendmachung von Werbungskosten ist auch i. R. d. § 32d Abs. 6 EStG ausgeschlossen.
G ist an der XY-GmbH zu 20 % beteiligt. Für das abgelaufene Wj. 2019 beschließt die Gesellschafterversammlung im März 2020 eine Dividende i. H. v. 1 Mio. EUR. Die Dividende wird im Juli 2020 überwiesen. G hat seine Beteiligung fremdfinanziert und in 2020 4 000 EUR Zinsen gezahlt.
LÖSUNG Die GmbH hat 250 000 EUR Kapitalertragsteuer zzgl. 13.750 EUR SolZ an das BZSt unter Mitteilung der steuerlichen ID-Nummer der jeweiligen Gesellschafter abzuführen. G erzielt Einnahmen aus Kapitalvermögen i. H. v. (1 Mio. EUR × 20 % =) 200 000 EUR. Werbungskosten kann er nach § 20 Abs. 9 EStG nicht geltend machen. Nach § 43 Abs. 5 EStG braucht G die Dividende bei seiner ESt-Erklärung nicht anzugeben.
Eine Ausnahme von der Anwendung der Abgeltungsteuer findet sich in § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (sog. unternehmerische Beteiligung). Danach kann der Gesellschafter den Antrag stellen, die Dividenden im Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. d EStG; 60 %) zu versteuern. In diesem Fall können auch die Werbungskosten weiterhin i. R. d. § 3c Abs. 2 EStG geltend gemacht werden, da § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ausdrücklich die Anwendung des § 20 Abs. 9 EStG ausschließt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gesellschafter im VZ, in dem der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % beteiligt ist oder zu mindestens 1 % beteiligt ist und aufgrund einer beruflichen Tätigkeit bei der Kapitalgesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann (z. B. als Gesellschafter-Geschäftsführer).
Wie oben; G ist angestellter Geschäftsführer. Er stellt einen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens.
LÖSUNG Der Antrag ist zulässig, da G zwar nur zu 20 % beteiligt ist, aber maßgeblichen unternehmerischen Einfluss nehmen kann. Damit ist die Dividende nach § 3 Nr. 40 Buchst. d) EStG nur zu 60 % stpfl. (= 120 000 EUR). Er kann die Zinsaufwendungen nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 3c Abs. 2 EStG als Werbungskosten i. H. v. 60 % geltend machen (= 2 400 EUR). Die abgeführte Kapitalertragsteuer wird nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG angerechnet.
Der Antrag auf tarifliche Besteuerung ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen VZ zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier VZ, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Die Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für den VZ zugehen, für den der Ausschluss der Abgeltungsteuer nicht mehr angewandt werden soll. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des StPfl. für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig.
Stellt sich nach Abgabe der ESt-Erklärung (z. B. für VZ 2016) in einem späteren VZ (z. B. durch eine Betriebsprüfung in 2019) ei...