Prof. Dr. Uwe Grobshäuser
1 Gesellschaftsrecht
Die Gesellschafterversammlung einer GmbH hat jährlich den Jahresabschluss festzustellen und über die Verwendung des Ergebnisses einen Beschluss zu fassen (§ 46 GmbHG). Dieser Beschluss erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart ist – mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 GmbHG). Grundlage der Beschlussfassung ist stets die Handelsbilanz. Die Gesellschafter können den Jahresüberschuss ganz oder teilweise in eine Gewinnrücklage einstellen, als Gewinn vortragen oder ganz oder teilweise ausschütten (§ 29 GmbHG).
Die Verteilung der Dividende erfolgt nach § 29 Abs. 3 GmbHG grundsätzlich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann aber ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden (disquotale Gewinnausschüttung). Außerhalb der Satzung kann auch durch schuldrechtliche Vereinbarung der Gesellschafter einem einzelnen Gesellschafter mehr oder weniger Dividende zugewiesen werden.
Hält die Gesellschaft eigene Anteile, so sind diese nicht dividendenberechtigt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Verteilung der Ausschüttung nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile (§ 29 Abs. 3 GmbHG).
Bei einer Aktiengesellschaft entscheidet die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 174 AktG).
2 Besteuerung von Dividenden (Privatvermögen)
2.1 Abgeltungsteuer
Befindet sich die Beteiligung im Privatvermögen, so sind die Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter nur beschränkt steuerpflichtig ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 5a EStG). Bei Zufluss der Dividende bis einschließlich VZ 2008 galt das sog. Halbeinkünfteverfahren. Danach waren nach § 3 Nr. 40 Buchst. d) EStG die Dividenden nur zur Hälfte zu besteuern. Im Umkehrschluss waren auch die Werbungskosten nach § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte anzusetzen.
Ab VZ 2009 sind die Dividenden in voller Höhe zu versteuern. Nach § 32d EStG gilt aber ein besonderer Tarif i. H. v. 25 % zzgl. 5,5 % SolZ und Kirchensteuer (sog. Abgeltungsteuer). Die Kapitaleinkünfte sind damit nicht mehr zur Summe der Einkünfte zu rechnen (§ 2 Abs. 5b EStG).
Die Kapitalgesellschaft hat nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG Kapitalertragsteuer i. H. v. 25 % und 5,5 % SolZ an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuführen. Der SolZ wurde für Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht abgeschafft. Mit der Abführung der Kapitalertragsteuer gelten die ESt und der SolZ nach § 43 Abs. 5 EStG als abgegolten. Der Gesellschafter muss seine Einnahmen aus Dividenden nicht mehr bei seiner Steuererklärung angeben.
Die Dividende kann aber in der ESt-Erklärung angegeben werden, wenn die Voraussetzungen des § 32d Abs. 4 EStG vorliegen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Sparerpauschbetrag bisher nicht oder nicht vollständig berücksichtigt wurde. In diesem Fall unterliegen die Einnahmen aus der Dividende auch dem 25 %igen Abgeltungsteuersatz.
Unterlag die Dividende bisher keinem Kapitalertragsteuerabzug (z. B. weil eine ausländische Kapitalgesellschaft ausschüttet), so muss der Gesellschafter nach § 32d Abs. 3 EStG die Dividende in der Steuererklärung angeben. Aber auch dann gilt der 25 %ige Steuersatz.
Liegt die Steuerbelastung des Gesellschafters unter dem Abgeltungssteuersatz, so kann er nach § 32d Abs. 6 EStG die sog. Günstigerprüfung beantragen. In diesem Fall muss er aber alle seine Kapitaleinnahmen (also z. B. auch sonstige Zinsen etc.) umfassend erklären. Die Geltendmachung von Werbungskosten ist auch i. R. d. § 32d Abs. 6 EStG ausgeschlossen.
G ist an der XY-GmbH zu 20 % beteiligt. Für das abgelaufene Wj. 2019 beschließt die Gesellschafterversammlung im März 2020 eine Dividende i. H. v. 1 Mio. EUR. Die Dividende wird im Juli 2020 überwiesen. G hat seine Beteiligung fremdfinanziert und in 2020 4 000 EUR Zinsen gezahlt.
LÖSUNG Die GmbH hat 250 000 EUR Kapitalertragsteuer zzgl. 13.750 EUR SolZ an das BZSt unter Mitteilung der steuerlichen ID-Nummer der jeweiligen Gesellschafter abzuführen. G erzielt Einnahmen aus Kapitalvermögen i. H. v. (1 Mio. EUR × 20 % =) 200 000 EUR. Werbungskosten kann er nach § 20 Abs. 9 EStG nicht geltend machen. Nach § 43 Abs. 5 EStG braucht G die Dividende bei seiner ESt-Erklärung nicht anzugeben.
Eine Ausnahme von der Anwendung der Abgeltungsteuer findet sich in § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (sog. unternehmerische Beteiligung). Danach kann der Gesellschafter den Antrag stellen, die Dividenden im Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. d EStG; 60 %) zu versteuern. In diesem Fall können auch die Werbungskosten weiterhin i. R. d. § 3c Abs. 2 EStG geltend gemacht werden, da § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ausdrücklich die Anwendung des § 20 Abs. 9 EStG ausschließt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gesellschafter im VZ, in dem der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % beteiligt ist oder zu mindestens 1 % beteiligt ist und aufgrund einer beruflichen Tätigkeit bei der Kapitalgesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann (z. B. als Gesellschafter-Geschäftsfüh...