Prof. Dr. Uwe Grobshäuser
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist eine nominelle Kapitalherabsetzung, bei der keine Mittel zur Verteilung an die Gesellschafter frei werden und die lediglich dazu dienen darf, Wertminderungen auszugleichen oder Verluste zu decken (§ 58a GmbHG).
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung kann auch mit einer sofortigen Kapitalerhöhung verbunden werden, bei der die Gesellschafter der Gesellschaft zum Zwecke der Sanierung neues Kapital zuführen.
Nach § 58a Abs. 4 GmbHG kann das Stammkapital auf einen Betrag von unter 25 000 EUR herabgesetzt werden, wenn der Mindestbetrag nach § 5 Abs. 1 GmbHG durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen wird und bei der Einlagen in Geld vereinbart werden.
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist (§ 58a Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Sie ist auch nicht zulässig, solange Gewinn- oder Kapitalrücklagen vorhanden sind, die höher sind als 10 % des Stammkapitals nach der geplanten Kapitalherabsetzung (§ 58a Abs. 2 GmbHG).
Im Beschluss über die vereinfachte Kapitalherabsetzung sind die Nennbeträge der Geschäftsanteile dem herabgesetzten Stammkapital anzupassen. Die Geschäftsanteile müssen auf volle Euro lauten (§ 58a Abs. 3 GmbHG).
Die Beträge, die aus der Auflösung der Kapital- oder Gewinnrücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nur verwendet werden, um Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken (§ 58b Abs. 1 GmbHG). Daneben dürfen die frei werdenden Mittel in eine Kapitalrücklage eingestellt werden, die maximal 10 % des herabgesetzten Stammkapitals betragen darf (§ 58b Abs. 2 GmbHG). Soweit die Mittel in eine Kapitalrücklage eingestellt werden, dürfen diese fünf Jahre lang nicht für Ausschüttungen verwendet werden (§ 58b Abs. 3 GmbHG).
Eine Gewinnausschüttung darf innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Herabsetzungsbeschluss nur erfolgen, wenn die Kapital- und Gewinnrücklagen zusammen 10 % des herabgesetzten Stammkapitals erreichen (§ 58d Abs. 1 GmbHG). Sinken die Rücklagen infolge von Verlusten später wieder unter die 10 %-Grenze, tritt die Sperre innerhalb der Fünfjahresfrist wieder in Kraft. Es ist ausreichend, wenn die 10 %-Grenze im selben Jahresabschluss erreicht wird, der auch den verteilbaren Gewinn ausweist.
Die Auszahlungssperre des § 58d Abs. 1 GmbHG erfasst alle Gewinnauszahlungen an die Gesellschafter (also auch Vorabausschüttungen und verdeckte Gewinnausschüttungen).
Da § 58d GmbHG ausdrücklich nur von Ausschüttungen spricht, wird eine Gewinnabführung im Rahmen einer Organschaft nach §§ 14 ff. KStG von der Sperre nicht erfasst.
Unabhängig von der Sperre des § 58d Abs. 1 GmbHG darf zwei Jahre nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss keine Gewinnausschüttung von mehr als 4 % des herabgesetzten Stammkapitals erfolgen (§ 58d Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Zweijahresfrist gilt nach § 58d Abs. 2 GmbHG nicht, wenn die Gesellschaft die gleichen Regeln zur Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger einhält, wie sie für die reguläre Kapitalherabsetzung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG gelten.
Die Durchführung der vereinfachten Kapitalherabsetzung folgt den Regeln einer ordentlichen Kapitalherabsetzung nach § 58 GmbHG. Die Vorschriften zum Gläubigerschutz sind aber erheblich entschärft. Es entfällt der Gläubigeraufruf, die Meldung der Gläubiger bei der Gesellschaft, der Anspruch auf Befriedigung oder Sicherheitsleistung sowie das Verbot einer Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses vor Ablauf eines Jahres (§ 58a Abs. 5 GmbHG ist lex specialis zu § 58 GmbHG). Der Herabsetzungsbeschluss muss lediglich innerhalb von drei Monaten im Handelsregister eingetragen werden (§ 58e Abs. 3 GmbHG).