Prof. Dr. Uwe Grobshäuser
Die effektive Kapitalerhöhung erfordert als ersten Schritt eine Satzungsänderung. Der Beschluss muss notariell beurkundet werden und bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (§ 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Voraussetzungen statuieren (z. B. 3/4 der abgegebenen und mindestens 51 % aller Stimmen).
Problematisch ist, dass damit eine Kapitalerhöhung auch gegen die Stimmen von Minderheitsgesellschaftern beschlossen werden kann. Unter Umständen verfügen diese nicht über ausreichend Mittel, um die neuen Stammeinlagen zu übernehmen.
Der Beschluss über die Kapitalerhöhung sagt noch nichts darüber aus, wer das neue Kapital übernimmt. Hierfür bedarf es eines besonderen Zulassungsbeschlusses (§ 55 Abs. 2 GmbHG), für den die einfache Mehrheit genügt. Das neue Kapital kann entweder von allen oder von einzelnen Gesellschaftern (quotal oder abweichend) oder ganz oder teilweise von Außenstehenden übernommen werden (neue Gesellschafter). Eigene Anteile der GmbH können an der effektiven Kapitalerhöhung nicht teilhaben. Wird die Kapitalerhöhung nicht von außenstehenden Dritten übernommen, so steht jedem Gesellschafter ein Bezugsrecht entsprechend seines bisherigen Anteils zu. Der Gesellschafter kann unter Umständen bei der Frage, ob eine Kapitalerhöhung stattfindet, überstimmt werden. Er kann aber nicht gezwungen werden, die aus der Kapitalerhöhung stammenden Anteile zu übernehmen (§ 55 Abs. 1 GmbHG). Hat sich der Gesellschafter aber in einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung zur Übernahme der auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage verpflichtet (§ 55 Abs. 1 GmbHG), haftet er für die Erbringung der Stammeinlage. Die übrigen Gesellschafter trifft die Gefahr der Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG.
Insbesondere in den Fällen, in denen eine Kapitalerhöhung durchgeführt wird, um eine Sanierung zu finanzieren, kann es notwendig werden, dass der Gesellschafter schon vor Entstehen der Einlageverpflichtung Einzahlungen auf die künftige Kapitalerhöhung leistet. Derartige Zahlungen im Voraus werden nur unter engen Voraussetzungen anerkannt (vgl. OLG München vom 10. 08. 1998 GmbHR 1999, 294).
Problematisch ist es, wenn der Gesellschafter die Einlageverpflichtung durch Umwandlung von Gesellschafterdarlehen erfüllt. Grundsätzlich gilt eine derartige Einlage einer Forderung als Sacheinlage. Damit sind die strengen Regeln für Sacheinlagen zu beachten. Im Übrigen muss stets geprüft werden, ob die Darlehensforderung im Zeitpunkt ihrer Umwandlung werthaltig ist. Ist die Forderung nicht voll werthaltig, muss der Gesellschafter den Fehlbetrag in Geld erbringen (§ 9 Abs. 1 GmbHG).
Die Kapitalerhöhung wird nach § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam. Vor Eintragung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung kann dieser noch mit entsprechender Mehrheit geändert oder aufgehoben werden. Nach der Eintragung kann eine Kapitalerhöhung nur durch eine förmliche Kapitalherabsetzung korrigiert werden.