Prof. Dr. Uwe Grobshäuser
1 Kapitalherabsetzung
Die Motive für eine Kapitalherabsetzung bei einer GmbH sind vielfältig. Sie kann erfolgen, weil sich der Geschäftsumfang verringert hat und das Stammkapital in der bisherigen Höhe nicht benötigt wird und nun ausgeschüttet werden soll. Die Kapitalherabsetzung kann z. B. auch zu einem Erlass noch offener Einlageforderungen führen. Sie kann dazu dienen, Mittel freizumachen, um ausscheidende Gesellschafter abzufinden oder eigene Gesellschaftsanteile einzuziehen.
Da den Gläubigern der GmbH letztlich nur das Stammkapital als Haftungsmasse zur Verfügung steht (vgl. §§ 30 ff. GmbHG), verringert jede Kapitalherabsetzung die Haftungsmasse. Daher stellt das GmbHG in den §§ 58 ff. strenge formale Hürden für eine Kapitalherabsetzung auf. Dabei unterscheidet das GmbHG zwischen der ordentlichen Kapitalherabsetzung (§ 58 GmbHG) und der vereinfachten Kapitalherabsetzung (§§ 58a f. GmbHG), die nur zum Ausgleich von Wertminderungen oder sonstiger Verluste zulässig ist.
1.1 Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen
1.1.1 Ordentliche Kapitalherabsetzung
Die Kapitalherabsetzung vollzieht sich in mehreren Schritten. In einem ersten Schritt ist stets die Satzung zu ändern. Hierzu ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, der einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bedarf (§ 53 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Erfordernisse aufstellen (z. B. 3/4 der abgegebenen Stimmen und mindestens die Hälfte der Kapitalanteile). Durch Gesellschaftsvertrag kann aber das Mehrheitserfordernis des § 53 Abs. 2 GmbHG nicht außer Kraft gesetzt werden.
Im Gesellschafterbeschluss muss das zukünftige Stammkapital ziffernmäßig festgelegt werden (z. B.: "Die Gesellschafter beschließen, das Stammkapital von bisher 500 000 EUR auf 100 000 EUR herabzusetzen …").
Das Stammkapital muss nach der Kapitalherabsetzung mindestens 25 000 EUR betragen (Verweis in § 58 Abs. 2 GmbHG auf § 5 Abs. 1 GmbHG). Der Wechsel von einer GmbH in eine UG (§ 5a GmbHG) ist im Wege der Kapitalherabsetzung nicht vorgesehen.
Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muss auch nach der Kapitalherabsetzung mit dem Stammkapital übereinstimmen.
Es wird auch für zulässig erachtet, in dem Gesellschafterbeschluss einen variablen Herabsetzungsbetrag festzulegen (z. B. Herabsetzung bis zu 100 000 EUR), wenn dieser hinreichend bestimmt ist und nicht im Ermessen der Gesellschafter steht. Der Zweck der Kapitalherabsetzung (z. B. Erlass ausstehender Einlagen) muss im Gesellschafterbeschluss – anders als in § 222 Abs. 3 AktG – nicht genannt werden. Wird er genannt, ist die Gesellschaft allerdings daran gebunden.
Die Herabsetzung kann für alle Gesellschafter anteilig gelten oder nur zu Lasten eines Gesellschaftsanteils ergehen. Da eine Aufhebung des Herabsetzungsbeschlusses dem Kapitalerhalt dient, kann diese formlos mit einfacher Mehrheit erfolgen. Soll allerdings der Herabsetzungsbeschluss geändert werden, so muss die Änderung mit satzungsändernder Mehrheit erfolgen. Nach einer Änderung muss eine erneute Bekanntmachung erfolgen.
Der Gesellschafterbeschluss muss notariell beurkundet werden (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Enthält der Gesellschafterbeschluss Mängel, so gelten die allgemeinen Regeln über Gesellschafterbeschlüsse. Der Beschluss wird grundsätzlich wirksam, er ist aber anfechtbar. Sieht der Beschluss aber eine Herabsetzung des Stammkapitals auf unter 25 000 EUR vor, so ist er wegen der zwingenden Regelung in § 58 Abs. 2, § 5 Abs. 1 GmbHG nichtig.
Der Beschluss auf Herabsetzung des Stammkapitals muss von den Geschäftsführern in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht werden. In dieser Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden. Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG).
Da das GmbHG für diese Mitteilung keine besondere Form vorsieht, kann dies schriftlich, per Fax oder E-Mail oder sogar mündlich erfolgen. Die Beweislast für den Zugang der Mitteilung trägt aber die Gesellschaft. Daher ist es in der Regel empfehlenswert, die Gläubiger durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen.
Die Pflicht zur Gläubigerinformation obliegt den Geschäftsführern. Diese können bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten den Gläubigern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Eine Frist für die individuelle Information der bekannten Gläubiger ist nicht vorgesehen. Die Mitteilung muss aber unverzüglich nach der letzten Bekanntmachung erfolgen.
Melden sich Gläubiger bei der Gesellschaft und stimmen der Herabsetzung nicht zu, so sind sie zu befriedigen (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Es kann auch eine Sicherheit gestellt werden. Diese müssen die Gläubiger akzeptieren. Die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tag, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den Gesellschaftsblättern stattgefunden hat (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG – zur Fristbestimmung siehe § 1...