Verwaltungsakte über Steuern, bei denen die Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) selbst Steuerpflichtiger ist, sind an die Gesellschaft zu richten. Dies gilt vor allem bei den sog. Betriebssteuern, z. B. der USt und der GewSt einschließlich der Festsetzung des Messbetrages und der Zerlegung (AEAO zu § 122 Nr. 2.4.1).
Die gleiche Rechtslage gilt bei
- der GrSt, wenn der Gesellschaft der Steuergegenstand nach § 10 Abs. 1 GrStG zugerechnet worden ist,
- bei der GrESt, wenn das Grundstück für das Gesamthandsvermögen erworben wird;
- bei der Kfz-Steuer, wenn das Fahrzeug für die Gesellschaft zugelassen ist;
- bei der pauschalen LSt und
- bei Haftungsansprüchen für Abzugsteuern.
Die Handelsgesellschaft ist durch die Angabe der Firma zu bezeichnen (BFH vom 16. 12. 1997 BStBl II 1998, 480; AEAO zu § 122, Nr. 2.4.1.1); i. d. R. wird auch die Person benannt, durch die die Gesellschaft vertreten wird und zu deren Händen bekannt gegeben werden soll. Die Angabe der Firma genügt auch dann, wenn durch Austausch aller Gesellschafter ein Wechsel in der Identität erfolgt ist, die Firma aber fortgeführt wird (BFH vom 18. 03. 1998 BFH/NV 1998, 1255).
Ein Umsatzsteuerbescheid für die Firma Knallinger & Söhne KG muss folgende Angaben enthalten:
Steuerschuldner und Inhaltsadressat (zugleich Bekanntgabeadressat und Empfänger):
Firma
Knallinger & Söhne KG
Postfach 47 11
75085 Karlsruhe
Da die Angabe der Firma genügt, müssen nicht alle Mitunternehmer aufgeführt werden. Die Adressierung ist daher auch dann richtig, wenn unklar ist, wer Miteigentümer ist (z. B. im Fall der verdeckten Mitunternehmerschaft; vgl. BFH vom 16. 12. 1997 BStBl II 1998, 480). Die unrichtige Angabe der Rechtsform nach einer formwechselnden Umwandlung macht die Adressierung nicht unrichtig; die falsche Angabe der Rechtsform kann berichtigt werden (BFH vom 18. 03. 1998 BFH/NV 1998, 1255 für einen Formwechsel von KG in OHG).
Auf eine unrichtige Adressierung kann sich die Gesellschaft nicht berufen, wenn sie die unrichtige Bezeichnung im Rechtsverkehr selbst benutzt hat; Adressierung und Bekanntgabe können an die Personengesellschaft unter dem Namen und in der Form erfolgen, die sie sich selbst im Geschäftsverkehr beilegt (BFH vom 16. 12. 1997 BStBl II 1998, 480).
Auch eine Prüfungsanordnung, durch die eine gesonderte Feststellung überprüft werden soll, ist an die Gesellschaft, nicht an die Gesellschafter zu adressieren. Nach AEAO zu § 197 Nr. 5.1 ist es auch nicht erforderlich, der Prüfungsanordnung eine Anlage beizufügen, in der die Feststellungsbeteiligten aufgeführt sind. Die Außenprüfung wird bei der Personengesellschaft durchgeführt; sie ist insoweit Steuerpflichtiger nach § 33 AO mit eigenen Rechten und Pflichten und von der Prüfung betroffene Verfahrensbeteiligte. Entsprechend ist die Prüfungsanordnung der Personengesellschaft bekannt zu geben, nicht den Gesellschaftern; eine Bekanntgabe an die Gesellschafter erfolgt nur dann und nur zusätzlich, wenn ihre persönlichen Verhältnisse in die Prüfung einbezogen werden. Die Bekanntgabe erfolgt daher an die nach §§ 79 Abs. 1 Nr. 3, 34 AO vertretungsberechtigten Personen, nicht nach § 183 AO.
Bei Personengesellschaften, die keine Firma haben, wird die Identität des Steuerschuldners durch Angabe des geschäftsüblichen Namens ausreichend gekennzeichnet.
Das Sportartikelgeschäft des verstorbenen Fritz Walter wird von seinen Erben als GbR fortgeführt. Der Umsatzsteuerbescheid ist folgendermaßen zu adressieren:
Fritz Walter Erben GbR
Sportartikel
Postfach 19 54
67100 Kaiserslautern
Personengesellschaften sind nur über ihre Organe handlungsfähig. Eine wirksame Bekanntgabe eines Bescheids an eine Personengesellschaft setzt voraus, dass der Bescheid in den Machtbereich des zuständigen Organs, z. B. des Geschäftsführers, gelangt. Hierfür genügt im Allgemeinen, dass der Bescheid an die Personengesellschaft adressiert ist, da unterstellt werden kann, dass in einem solchen Fall der Bescheid automatisch an den Geschäftsführer gelangt. Hat jedoch die nichtrechtsfähige Personenvereinigung keine Geschäftsadresse, so ist als Empfänger eine natürliche Person (z. B. der Geschäftsführer) anzugeben mit dem Hinweis, dass der Bescheid die Personengesellschaft betrifft.
Hat eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung keinen Geschäftsführer, so kann der Bescheid einem der Mitglieder nach Wahl des Finanzamts bekannt gegeben werden. Damit der Bescheid gegenüber der Personengesellschaft wirksam wird, ist bei der Bekanntgabe an das Mitglied darauf hinzuweisen, dass ihm der Bescheid als einem Vertreter der Personengesellschaft bekannt gegeben wird.
Soweit bei Steuerbescheiden an Personenvereinigungen kein geschäftsüblicher Name vorhanden ist, sind die Bescheide an alle Mitglieder (Gemeinschafter, Gesellschafter) zu richten. Die Bescheide werden durch Bekanntgabe an ein vertretungsberechtigtes Mitglied gegenüber der Personenvereinigung wirksam. Bei mehreren vertretungsberechtigten Mitgliedern reicht die Bekanntgabe an eines von ihnen (BFH vom...