Die organisatorische Eingliederung setzt nach A 2.8 Abs. 7 Satz 1 UStAE voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen wird (BFH vom 28. 01. 1999, V R 32/98). Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht und seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Nicht ausreichend ist, dass eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist (BFH vom 08. 08. 2013, V R 18/13 und vom 02. 12. 2015, V R 15/14). Nach BFH vom 03. 04. 2008 (BStBl II 2008, 905) hat die aktienrechtliche Abhängigkeitsvermutung (§ 17 Abs. 2 AktG) keine Bedeutung für die organisatorische Eingliederung. Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (A 2.8 Abs. 7 Satz 2 UStAE) kommt es darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet. Anderer Auffassung ist insoweit der BFH (vom 08. 08. 2013, V R 18/13, BFH/NV 2013, 1747), der für die organisatorische Eingliederung eine Möglichkeit zur Willensdurchsetzung verlangt und die Verhinderung einer abweichenden Willensbildung nicht ausreichen lässt.
In der nach 2017 anzuwendenden Neufassung zu A 2.8 UStAE soll die Rechtsprechung des BFH vom 08. 08. 2013 (V R 18/13) und vom 02. 12. 2015 (V R 15/14) einfließen. Danach reicht es nicht aus, dass eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist, sondern es ist erforderlich, dass der Organträger explizit seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Die Beispiele 1 bis 4 in A 2.8 Abs. 10a UStAE sollen entsprechend angepasst werden.
Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus (A 2.8 Abs. 8 UStAE). Bei einer Personenidentität in den Leitungsgremien beider Gesellschaften ist dies idealerweise gegeben. Für das Vorliegen einer organisatorischen Eingliederung ist es jedoch nicht in jedem Fall erforderlich, dass die Geschäftsführung der Muttergesellschaft mit derjenigen der Tochtergesellschaft vollständig personenidentisch ist. So kann eine organisatorische Eingliederung z. B. auch dann vorliegen, wenn nur einzelne Geschäftsführer des Organträgers Geschäftsführer der Organgesellschaft sind. Ob eine organisatorische Eingliederung vorliegt, wenn die Tochtergesellschaft über mehrere Geschäftsführer verfügt, die nur zum Teil auch in dem Leitungsgremium der Muttergesellschaft vertreten sind, hängt von der Ausgestaltung der Geschäftsführungsbefugnis in der Tochtergesellschaft ab:
Ist für die Entscheidungsfindung bei der Organgesellschaft eine Gesamtgeschäftsführungsbefugnis vereinbart und werden die Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss getroffen, kann eine organisatorische Eingliederung nur vorliegen, wenn die personenidentischen Geschäftsführer über die Stimmenmehrheit verfügen. Bei einer Stimmenminderheit der personenidentischen Geschäftsführer oder bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis der fremden Geschäftsführer sind dagegen zusätzliche institutionell abgesicherte Maßnahmen erforderlich, um ein Handeln gegen den Willen des Organträgers zu verhindern. Dies ist z. B. dann gegeben, wenn zumindest einer der Geschäftsführer auch Geschäftsführer des Organträgers ist und der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Organgesellschaft verfügt sowie zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsführer der Organgesellschaft berechtigt ist (vgl. BFH vom 07. 07. 2011 BStBl II 2013, 218).
Alternativ kann auch bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis des fremden Geschäftsführers ein bei Meinungsverschiedenheiten eingreifendes, aus Gründen des Nachweises und der Inhaftungnahme schriftlich vereinbartes Letztentscheidungsrecht des personenidentischen Geschäftsführers die organisatorische Eingliederung herstellen.
Neben dem Regelfall der personellen Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft kann sich die organisatorische Eingliederung auch daraus ergeben, dass Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind. Dies beruht auf der Annahme, dass der Mitarbeiter des Organträgers dessen Weisungen bei der Geschäftsführung der Organgesellschaft aufgrund eines zum Organträger bestehenden Anstellungsverhältnisses und einer sich hieraus ergebenden persönlichen Abhängigkeit befolgen wird und er bei weisungswidrigem Verhalten vo...