Die GmbH & Co. KG wird auch als kapitalistische KG bezeichnet, weil ihr einziger persönlich haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist. Obwohl es sich also um eine Personengesellschaft handelt, haftet im Ergebnis keine natürliche Person uneingeschränkt für die Verbindlichkeiten der KG. Der Sinn der GmbH & Co. KG besteht demnach darin, die unbeschränkte Haftung auszuschließen. Regelmäßig sind bei der GmbH & Co. KG die Kommanditisten zugleich Gesellschafter der GmbH. Gem. § 164 HGB ist die GmbH alleinige Geschäftsführerin der KG.
Die Frage, ob die GmbH in derartigen Fällen als Organgesellschaft der KG angesehen werden kann, ist jedoch zu verneinen (A 2.8 Abs. 2 Sätze 6 und 7 UStAE), denn es fehlt in diesen Fällen an der wirtschaftlichen Verflechtung. Die Geschäftsführungstätigkeit kann lediglich als organisatorische Verflechtung angesehen werden.
Einen Sonderfall stellt jedoch die Einheits-GmbH & Co. KG dar, bei der nach bisheriger Auffassung die KG zu 100 % unmittelbar an der GmbH beteiligt ist. Sie ist damit Alleingesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH und kann aufgrund ihrer Gesellschafterstellung sicherstellen, dass ihr Wille auch in der GmbH durchgesetzt wird. Dies wird auch nicht dadurch überlagert, dass die GmbH ihrerseits Geschäftsführerin der KG ist und dadurch auf die Willensbildung des Organträgers einwirkt (A 2.8 Abs. 2 Satz 8 UStAE). Ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft ist nach A 2.8 UStAE explizit nicht gefordert, solange die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Damit kann auch eine Einheits-GmbH & Co. KG, bei der die KG selbst mehrheitlich an ihrer Komplementär-GmbH beteiligt ist, unter den weiteren Eingliederungsvoraussetzungen ausdrücklich eine Organschaft bilden. Die KG ist Organträger der Komplementär-GmbH.
Die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG erbringt Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegen Sonderentgelt an die KG, die gleichzeitig Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist, wodurch die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH gewährleistet ist.
LÖSUNG Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG liegen vor: Die Komplementär-GmbH ist finanziell in das Unternehmen der KG eingegliedert. Bei Vorliegen der übrigen Eingliederungsvoraussetzungen (wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung) übt sie ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegenüber der KG nicht selbständig (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) aus.