Leistungen, die ein Gesellschafter an eine GmbH tätigt, an der er beteiligt ist, können nur dann steuerbar sein, wenn der Gesellschafter Unternehmer ist. Allein durch die Gesellschafterstellung bei der GmbH wird er nicht zum Unternehmer.
Betreibt der Gesellschafter ein Einzelunternehmen, so ist er Unternehmer. Erbringt dieses Einzelunternehmen entgeltliche Leistungen an die GmbH, kommt es zu einem Leistungsaustausch zwischen dem Gesellschafter und der GmbH.
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A betreibt ein Einzelunternehmen und ist daneben Gesellschafter einer GmbH. Er veräußert einen Lkw seines Einzelunternehmens für 100 000 EUR + 19 000 EUR USt an die GmbH. Der Veräußerungspreis entspricht dem Teilwert des Lkw. |
LÖSUNG A tätigt eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung. Das Entgelt beträgt 100 000 EUR, die USt 19 000 EUR. Die GmbH hat einen Vorsteuerabzug von 19 000 EUR.
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A vermietet ein bebautes Grundstück, auf dem sich eine Werkhalle befindet, unbefristet an die GmbH für monatlich 10 000 EUR + 1 900 EUR USt; die angemessene Miete würde 5 000 EUR + 950 EUR betragen. Die GmbH nutzt dieses Grundstück für eigenbetriebliche Zwecke. |
LÖSUNG A bewirkt mit der Vermietung eine steuerbare sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 i. V. m. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG). Die Leistung ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Da A jedoch gem. § 9 UStG auf diese Steuerbefreiung verzichten kann, ist die sonstige Leistung steuerpflichtig. Das Entgelt entspricht der tatsächlich vereinbarten monatlichen Miete von 10 000 EUR, die USt beträgt monatlich folglich 1 900 EUR. Es spielt keine Rolle, dass ertragsteuerlich i. H. d. überhöhten Miete von monatlich 5 000 EUR nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG eine vGA vorliegt.
Ein steuerbarer Leistungsaustausch kommt jedoch nicht automatisch dadurch zu Stande, dass der Gesellschafter als Geschäftsführer der GmbH tätig ist. Natürliche Personen als Gesellschafter, die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an eine Kapitalgesellschaft erbringen, sind unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht selbständig tätig. Dies gilt vor allem dann, wenn sie für diese Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG erzielen. Da die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen für die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist, führt die einkommensteuerrechtliche Beurteilung (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zur nicht selbständigen Ausübung der Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG (A 2.2 Abs. 2 UStAE).
Gesellschafter A der AB-GmbH erhält von dieser eine Tätigkeitsvergütung für seine Geschäftsführungsleistung. Zwischen der GmbH und A ist ein Arbeitsvertrag geschlossen, der u. a. Urlaubsanspruch, feste Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Weisungsgebundenheit regelt und bei Anwendung der für das Ertrag- und Umsatzsteuerrecht einheitlichen Abgrenzungskriterien zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt.
LÖSUNG A ist nicht selbständig tätig.
In seiner Entscheidung vom 10. 03. 2005, V R 29/03 (BStBl II 2005, 730) hat der BFH indes seine bisherige Rechtsprechung geändert und betont, dass auch Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-Geschäftsführers unter bestimmten Voraussetzungen als selbständig i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu beurteilen sein können. Die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers stehe dem nicht entgegen. Für die Frage, ob die Geschäftsführungstätigkeit "selbständig" ausgeübt wird, können die in H 19.0 LStH 2019 unter dem Stichwort "Allgemeines" genannten Kriterien sinngemäß herangezogen werden. Nach A 2.2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 UStAE ist die Frage der Selbständigkeit oder Nichtselbständigkeit natürlicher Personen bei zutreffender rechtlicher Würdigung ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen. Übt der Gesellschafter danach eine selbständige Tätigkeit nachhaltig aus, kommt es zu einem Leistungsaustausch, wenn der Gesellschafter eine Leistung gegen besonderes Entgelt erbringt – wobei es gleichgültig ist, ob die Leistung auf gesellschaftsrechtlicher Verpflichtung beruht oder nicht.
Gesellschafter A der AB-GmbH erhält von dieser eine Tätigkeitsvergütung für seine Geschäftsführungsleistung. Zwischen der GmbH und A ist kein Arbeitsvertrag geschlossen. Über seine Arbeitszeit kann A frei entscheiden. Es bestehen keine Regelungen über Ort, Zeit und Inhalt seiner Tätigkeit oder Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall oder irgendwelche Sozialleistungen.
LÖSUNG A ist selbständig tätig.
Übt der Gesellschafter – unabhängig von Geschäftsführungsleistungen – hingegen eine selbständige Tätigkeit nachhaltig aus, kommt es zu einem Leistungsaustausch, wenn der Gesellschafter eine Leistung gegen besonderes Entgelt erbringt – wobei es gleichgültig ist, ob die Leistung auf gesellschaftsrechtlicher Verpflichtung beruht oder nicht.
A ist Gesellschafter der AB-GmbH. Er erwirbt einen Pkw für 50 000 EUR + 9 500 EUR USt und schließt mit der Gmb...