a) |
Die AB-GmbH liefert an ihren Gesellschafter A Waren zum Einkaufspreis einschließlich Nebenkosten von 1 000 EUR + 190 EUR USt. Üblicherweise veräußert sie diese Waren an Dritte für 1 500 EUR + 285 EUR. Seit der Anschaffung der Waren hat sich der Einkaufspreis nicht geändert. |
LÖSUNG Die AB-GmbH bewirkt eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an ihren Gesellschafter A. Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Empfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt. Das Entgelt beträgt somit 1 000 EUR, die USt 190 EUR. Da die Lieferung verbilligt erfolgt, ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG zu prüfen. Mindestbemessungsgrundlage ist bei einer Lieferung an einen Gesellschafter der Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten im Zeitpunkt des Umsatzes. Da das tatsächliche Entgelt diesen Einkaufspreis nicht unterschreitet, ist die Mindestbemessungsgrundlage in diesem Fall nicht maßgebend. Es verbleibt somit bei der USt von 190 EUR. Der GmbH steht der volle Vorsteuerabzug aus dem Einkauf dieser Waren zu.
Hinweis: Dies gilt nicht, wenn das vereinbarte niedrigere Entgelt marktüblich ist (EuGH vom 29. 05. 1997, C-63/96, BStBl II 1997, 841). Übersteigen sowohl das marktübliche Entgelt als auch die Ausgaben nach § 10 Abs. 4 UStG das vereinbarte Entgelt, sind als Bemessungsgrundlage die Ausgaben nach § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen.
b) |
Wie Beispiel a), aber der Einkaufspreis der Waren beträgt im Zeitpunkt der Lieferung bereits 1 200 EUR + 228 EUR. |
LÖSUNG Auch in diesem Fall bewirkt die AB-GmbH eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an ihren Gesellschafter A. Das Entgelt beträgt gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1 000 EUR, die USt 190 EUR. Da die Lieferung verbilligt erfolgt, ist wiederum die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG zu prüfen. Mindestbemessungsgrundlage ist bei einer Lieferung an einen Gesellschafter der Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten im Zeitpunkt des Umsatzes. Dieser beträgt 1 200 EUR. Damit ist in diesem Fall die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen. Die USt beträgt 228 EUR. Die GmbH kann gem. § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG A die Steuer i. H. v. 228 EUR in Rechnung stellen, wenn auf die Mindestbemessungsgrundlage hingewiesen wird. A könnte – unter den Voraussetzungen des § 15 UStG – diese Steuer als Vorsteuer abziehen.
c) |
Wie Beispiel a), jedoch erfolgt die Lieferung unentgeltlich. |
LÖSUNG Die unentgeltliche Überlassung der Waren stellt bei der GmbH eine steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe i. S. v. § 3 Abs. 1b UStG dar. Dadurch bleibt der Vorsteuerabzug der GmbH i. H. v. 190 EUR erhalten. Die Bemessungsgrundlage für diese steuerbare Leistung beträgt nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG 1 000 EUR, denn sie entspricht dem Einkaufspreis der Ware. Die USt beträgt somit 190 EUR. Diese USt darf die GmbH nicht gesondert in Rechnung stellen (Umkehrschluss aus § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG). A hat – unabhängig davon, ob die Leistung an sein Unternehmen erbracht wird oder nicht – keinen Vorsteuerabzug.
d) |
Die AB-GmbH errichtet auf dem Grundstück ihres Gesellschafters A ein Wohngebäude. Sie berechnet ihm hierfü... |