Beispiel
An der gewerblich tätigen A-OHG sind die Gesellschafter A, B und C zu je einem Drittel beteiligt. Zum Betriebsvermögen der OHG gehört schon seit vielen Jahren (mehr als sechs Jahre) ein Grundstück, das die OHG mit einem Bürogebäude bebaut hat. Am 30.06.06 (entspricht dem Jahr 2020) beträgt der Buchwert des Gebäudes, das nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG mit 3 % abgeschrieben wurde, noch 268 000 EUR und der Buchwert des Grund und Bodens 100 000 EUR. Die Teilwerte von Gebäude bzw. Grund und Boden beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf 300 000 EUR bzw. 134 000 EUR.
Die A-OHG veräußerte zum 01.07.06 das bebaute Grundstück zum Preis von 434 000 EUR an den Gesellschafter A. A bezahlte den Kaufpreis mit einem Bankscheck, zu dessen Deckung er noch ein Bankdarlehen in Höhe von 200 000 EUR aufnehmen musste.
LÖSUNG
Übertragung in ein SonderbetriebsvermögenBei der Übertragung von Gesamthandsvermögen in ein Sonderbetriebsvermögen gibt es drei Möglichkeiten der Übertragung: die entgeltliche Veräußerung an den Gesellschafter, die Übertragung gegen Minderung von Gesellschaftsrechten sowie die unentgeltliche Übertragung.Die Veräußerung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögenentgeltliche VeräußerungGesamthandsvermögen an einen Gesellschafter zu unter Fremden üblichen Bedingungen wird wie ein Verkauf an einen fremden Dritten behandelt, vgl. auch BMF vom 08.12.2011 BStBl I 2011, 1279, Rz. 38. Vorhandene stille Reserven werden bei der Mitunternehmerschaft aufgedeckt. Dies gilt auch, wenn das nunmehr dem Mitunternehmer gehörende Wirtschaftsgut weiterhin dem Betrieb der Personengesellschaft dient, also bei ihm Sonderbetriebsvermögen I darstellt. Der (erwerbende) Mitunternehmer hat dieses Wirtschaftsgut mit den Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB) anzusetzen und am Bilanzstichtag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG zu bewerten.Übersteigt das vereinbarte Entgelt den Preis, den ein fremder Dritter fordern würde, so ist der Mehrpreis als Einlage des Gesellschafters zu behandeln. Zur Problematik der teilentgeltlichen Übertragung s. unter 2.5.1.2.[Beginn Kasten 2]BeispielAn der gewerblich tätigen A-OHG sind die Gesellschafter A, B und C zu je einem Drittel beteiligt. Zum Betriebsvermögen der OHG gehört schon seit vielen Jahren (mehr als sechs Jahre) ein Grundstück, das die OHG mit einem Bürogebäude bebaut hat. Am 30.06.06 (entspricht dem Jahr 2020) beträgt der Buchwert des Gebäudes, das nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG mit 3 % abgeschrieben wurde, noch 268 000 EUR und der Buchwert des Grund und Bodens 100 000 EUR. Die Teilwerte von Gebäude bzw. Grund und Boden beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf 300 000 EUR bzw. 134 000 EUR.Die A-OHG veräußerte zum 01.07.06 das bebaute Grundstück zum Preis von 434 000 EUR an den Gesellschafter A. A bezahlte den Kaufpreis mit einem Bankscheck, zu dessen Deckung er noch ein Bankdarlehen in Höhe von 200 000 EUR aufnehmen musste.LÖSUNGA hat das Gebäude nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG mit 3 % abschreiben. Er hat die Möglichkeit, die §-6 b-Rücklage anteilig auf das von ihm angeschaffte Gebäude und den Grund und Boden zu übertragen, vgl. R 6b.2 Abs. 7 Nr. 2 EStR. Vom Buchgewinn von insgesamt 66 000 EUR entfallen auf A ein Drittel = 22 000 EUR. Hiervon entfallen 11 333 EUR auf den Grund und Boden und 10 667 EUR auf das Gebäude. Die AfA-Bemessungsgrundlage des Gebäudes reduziert sich somit auf (300 000 EUR ./. 10 667 EUR = 289 333 EUR.Die Übertragung der 6b-Rücklage ist wie folgt zu verbuchen:Die Gesellschafter B und C haben ihren Anteil an der 6b-Rücklage nunmehr in einer Ergänzungsbilanz auszuweisen. Damit ist die spätere Versteuerung der stillen Reserven bei B und C gesichert.In diesem Beispiel wurde davon ausgegangen, dass die Lieferung des Grundstücks nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei war, die OHG also nicht optiert h...