(1) 1Am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse ist über eine marktgekoppelte Auktion mit stündlichen Handelsprodukten für jede Stunde des Folgetages die gemäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden [1]Stroms vollständig zu veräußern. 2Verkaufsangebote nach Satz 1 sind preisunabhängig einzustellen.

 

(2) 1Differenzen zwischen der gemäß jeweils aktueller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und der nach Absatz 1 zu vermarktenden stündlichen Einspeisung können am Spotmarkt einer Strombörse für jede Viertelstunde des Folgetages über Auktionen mit viertelstündlichen Handelsprodukten erworben oder veräußert werden. 2Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt werden.

 

(3) 1Differenzen zwischen der nach aktualisierten Prognosen vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und den bereits veräußerten und erworbenen Strommengen sind über den untertägigen kontinuierlichen Handel am Spotmarkt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern. 2Mit Abschluss der letzten Handelsmöglichkeiten nach Satz 1 müssen die Differenzen nach Satz 1 vollständig ausgeglichen sein.

 

(4) Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden [2]Strom sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.

 

(5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung[3] schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019. Anzuwenden ab 01.10.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017.

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