(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung[1] und in § 6 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen übermitteln.

 

(2) (aufgehoben)

 

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, auf Aufforderung der Bundesnetzagentur, jedenfalls aber bis zum 31. März eines Kalenderjahres, für alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und Mengen des im börslichen Handel beschafften oder veräußerten Stroms zu übermitteln.

 

(4) 1Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach den Absätzen 1 und 3 mitzuteilenden Daten einschließlich der zu ihrer Überprüfung notwendigen Daten elektronisch zu übermitteln. 2Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind sie verpflichtet, die Daten in dieser Form zu übermitteln. 3Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung vollständig nachzuvollziehen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017.

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