§ 1 Herkunftsnachweisregister

 

(1)[1] Das Umweltbundesamt betreibt das Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5.

 

(2) Jede natürliche oder juristische Person und jede Personengesellschaft erhält auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 ein Konto im Herkunftsnachweisregister, in dem die Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden.

 

(3) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 6 bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Konten vorläufig sperren oder schließen sowie Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber vorläufig oder dauerhaft von der weiteren Nutzung des Herkunftsnachweisregisters ausschließen.

 

(4) Das Umweltbundesamt hat bei der Einrichtung und bei dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017.

§ 1a Regionalnachweisregister

 

(1) 1Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.

 

(2) § 1 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden.

[1] § 1a eingefügt durch Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017.

§ 2 Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen

Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

 

1.

eine einmalige Kennnummer,

 

2.

das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,

 

3.

die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,

 

4.

den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,

 

5.

den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie

 

6.

Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang

 

a)

für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

 

b)

für die Strommenge in sonstiger Weise eine Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde.

§ 2a Mindestinhalt von Regionalnachweisen

Ein Regionalnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

 

1.

eine einmalige Kennnummer,

 

2.

das Datum der Ausstellung,

 

3.

den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt wird,

 

4.

das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physikalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der Strom erzeugt wurde,

 

5.

Angaben dazu, ob und in welcher Art

 

a)

für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

 

b)

der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien- Gesetz beansprucht hat.

[1] § 2a eingefügt durch Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017.

§ 3 Grundsätze für Herkunftsnachweise

 

(1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertragung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5.

 

(2) 1Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. 2Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. 3Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind.

[1] § 3 geändert durch Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017.

§ 4 Grundsätze für Regionalnachweise

Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist § 3 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet.

[1] § 4 geändert durch Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 1...

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