§§ 1 - 9 Abschnitt 1 Ausführung des EEG-Ausgleichsmechanismus
§ 1 Vermarktung an Spotmärkten
(1) 1Am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse ist über eine marktgekoppelte Auktion mit stündlichen Handelsprodukten für jede Stunde des Folgetages die gemäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Stroms vollständig zu veräußern. 2Verkaufsangebote nach Satz 1 sind preisunabhängig einzustellen.
(2) 1Differenzen zwischen der gemäß jeweils aktueller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und der nach Absatz 1 zu vermarktenden stündlichen Einspeisung können am Spotmarkt einer Strombörse für jede Viertelstunde des Folgetages über Auktionen mit viertelstündlichen Handelsprodukten erworben oder veräußert werden. 2Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt werden.
(3) 1Differenzen zwischen der nach aktualisierten Prognosen vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und den bereits veräußerten und erworbenen Strommengen sind über den untertägigen kontinuierlichen Handel am Spotmarkt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern. 2Mit Abschluss der letzten Handelsmöglichkeiten nach Satz 1 müssen die Differenzen nach Satz 1 vollständig ausgeglichen sein.
(4) Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Strom sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.
(5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.
§ 2 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten
Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten ergänzend zu den Daten nach der Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen:
1. |
die nach § 1 Absatz 1 veräußerte Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie, solare Strahlungsenergie und Sonstige in mindestens stündlicher Auflösung; sie ist spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröffentlichen; |
2. |
die nach § 1 Absatz 1 veräußerte monatliche Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie an Land, Windenergie auf See, solare Strahlungsenergie, Biomasse und Sonstige; sie ist für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen; |
3. |
die nach § 1 Absatz 2 veräußerten und erworbenen Strommengen aufgeschlüsselt nach Handelsplätzen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröffentlichen; |
4. |
die nach § 1 Absatz 3 veräußerten und erworbenen Strommengen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen; |
5. |
die Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktuellsten vor Handelsschluss verfügbaren Prognose insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt nach § 1 Absatz 1 bis 3 veräußerten und erworbenen Strommengen; sie ist in viertelstündlicher Auflösung spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen; |
6. |
die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertelstündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen; |
§ 3 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die kalendermonatlichen und kalenderjährlichen Einnahmen und Ausgaben jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und in § 6 dieser Verordnung aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. 2Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind aufzuschlüsseln nach den Spotmarktprodukten nach § 1, über die der Strom vermarktet wurde. 3Ferner sind die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 8 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und Einnahmen und Ausgaben, die nach § 3 Absatz 11 der Erneuerbare-Energien-Verordnung abzugrenzen sind,