§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, eine Gefährdung der Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas[1] und aus Kraft-Wärme-Kopplung bei Über- und Unterfrequenzen zu vermeiden.
§ 2 Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
2. |
im Mittelspannungsnetz mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 30 Kilowatt, die nach dem 30. April 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden. |
(2) 1Diese Verordnung ist nach Maßgabe von Satz 2 außerdem anzuwenden auf die Nachrüstung von:
1. |
KWK-Anlagen
|
2. |
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 450 Kilowatt, |
3. |
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fester Biomasse mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt, |
4. |
[1]Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gasförmiger und flüssiger Biomasse, einschließlich Biomethan und Deponie-, Klär- sowie Grubengas, mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden, |
5. |
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt. |
2Satz 1 ist anzuwenden für die Nachrüstung von Anlagen
1. |
im Höchstspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. September 2004 in Betrieb genommen wurden, |
2. |
im Hochspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. September 2004 in Betrieb genommen wurden, |
3. |
im Mittelspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, und |
4. |
im Niederspannungsnetz, wenn die Anlagen vor dem 1. Juli 2012 in Betrieb genommen wurden. |
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. |
"Anlage" eine Anlage im Sinne von § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung und eine KWK-Anlage im Sinne von § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S.1092) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung; § 6 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 20. Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 entsprechend anzuwenden; mehrere unmittelbar miteinander verbundene KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind, |
2. |
"Betreiber einer Anlage," wer unabhängig vom Eigentum eine Anlage nach § 2 nutzt, |
3. |
"Entkupplungsschutzeinrichtung" eine Einrichtung, die die Anlage bei unzulässigen Spannungs- und Frequenzabweichungen vom Netz trennt, |
4. |
"Inbetriebnahme"
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5. |
"Netzbetreiber" in Abweichung von § 3 Nummer 27 des Energiewirtschaftsgesetzes, wer ein Elektrizitätsverteilernetz oder ein Übertragungsnetz betreibt, an das Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2 unmittelbar angeschlossen sind, |
6. |
"Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtungen", wer unabhängig vom Eigentum eine Entkupplungsschutzeinrichtung betreibt. |
§§ 4 - 10 Abschnitt 2 Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
§ 4 Verpflichtung zur Nachrüstung der Wechselrichter von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Niederspannungsnetz
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen müssen vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 durch entsprechende Nachrüstung dafür sorgen, dass die an ihr Netz angeschlossenen Wechselrichter von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Niederspannungsnetz nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 die Anforderung...
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