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Auf Grund des § 13b Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich, Vorrang der Netzreserve, Umgang mit bestehenden Verträgen
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren der Beschaffung einer Netzreserve aus bestehenden Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie (Anlagen) und in begründeten Ausnahmefällen aus neu zu errichtenden Anlagen zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf Grundlage von § 13b Absatz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie präzisiert zudem die Bestimmungen zum Umgang mit geplanten Stilllegungen von Energieerzeugungsanlagen auf Grundlage von § 13 Absatz 1a und 1b, § 13a sowie § 13b Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Die Bildung einer Netzreserve erfolgt auf Grundlage des Abschlusses von Verträgen zwischen Übertragungsnetz- und Anlagenbetreibern nach Abstimmung mit der Bundesnetzagentur über die Nutzung bestimmter Anlagen gemäß den Bestimmungen der §§ 2 bis 9 (vertragliches Schuldverhältnis). Der Einsatz der Anlagen der Netzreserve erfolgt dann auf Grundlage der abgeschlossenen Verträge. Die Bildung und der Einsatz der Netzreserve nach Satz 1 erfolgt vorrangig zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Umgang mit geplanten Stilllegungen von Anlagen.
(3) Bestehende Verträge und Optionen, welche von Übertragungsnetzbetreibern in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur für die Nutzung von Reservekraftwerken für die Winter 2011/2012 und 2012/2013 abgeschlossen wurden, werden durch die Vorgaben der Verordnung nicht berührt.
§ 2 Zweck der Bildung einer Netzreserve, Systemsicherheit
(1) Zweck der Bildung einer Netzreserve ist die Vorhaltung von Erzeugungskapazitäten zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems.
(2) Eine Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems liegt vor, wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Übertragungsnetzbetreiber nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden kann. Maßstab ist der Erhalt der Systemsicherheit im Sinne von Satz 1 unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik für den sicheren Netzbetrieb im Sinne von § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 3 Prüfung und Bestätigung des Bedarfs an Erzeugungskapazität für die Netzreserve
(1) Die Bundesnetzagentur prüft bis spätestens 1. Mai eines jeden Jahres den Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve. Ein eventuell bestehender Bedarf wird von ihr bestätigt. Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. Die Ergebnisse der Prüfung, die Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2, die dieser zu Grunde liegenden Annahmen, Parameter und Szenarien und gegebenenfalls die Bestätigung werden in einem Bericht veröffentlicht.
(2) Grundlage der Prüfung ist eine von den Übertragungsnetzbetreibern jährlich gemeinsam erstellte Analyse der verfügbaren gesicherten Erzeugungskapazitäten, ihrer wahrscheinlichen Entwicklung im Hinblick auf den jeweils folgenden Winter sowie die jeweils folgenden fünf Jahre und des eventuellen Bedarfs an Netzreserve (Systemanalyse). Kommen die Übertragungsnetzbetreiber in der Systemanalyse zu dem Schluss, dass die Beschaffung einer neuen Anlage zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 8 erforderlich ist, sind eventuelle alternative Maßnahmen darzustellen und zu bewerten. Die der Systemanalyse zu Grunde liegenden Annahmen, Parameter und Szenarien sind bis spätestens zum 1. Januar eines jeden Jahres mit der Bundesnetzagentur abzustimmen. Die Systemanalyse ist ihr bis spätestens zum 1. April eines jeden Jahres zu übermitteln.
(3) Maßstab der Systemanalyse der Übertragungsnetzbetreiber und der Prüfung der Bundesnetzagentur ist die Vermeidung einer Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von § 2 Absatz 2 durch Vorhaltung von Erzeugungskapazitäten insbesondere als Redispatchpotential. Bei der Systemanalyse sind insbesondere bestehende Netzengpässe und mögliche Entwicklungen im Hinblick auf den Netzausbau zu berücksichtigen. Die für die Zwecke der Gewährleistung der Systemsicherheit auf Grundlage bestehender Verträge im Sinne von § 1 Absatz 3 verfügbaren Erzeugungskapazitäten sind im Rahmen der Systemanalyse nicht als zusätzlicher Bedarf auszuweisen.
§ 4 Verfahren, Möglichkeit zur Interessenbekundung
(1) Im Fall eines von der Bundesnetzagentur nach § 3 bestätigten zusätzlichen Bedarfs an Erzeugungskapazität für die Netzreserve veröffentlicht der jeweils betroffene Übertragungsnetzbetreiber in Übereinstimmung mit der Bestätigung bis spätestens zum 1. Mai eines jeden Jahres die konkreten Anforderungen an die erforderlichen Anlagen einschließlich eventueller Anforderungen an den Standort und die technischen Parameter.
(2) Die Betreiber von Anlagen können bis spätestens zum 15. Mai eines jeden Jahres ihr Interesse am Abschluss eines Vertrages zur Auf...